Welche Fragen dürfen Vermieter:innen stellen?
Das Wichtigste auf einen Blick
- Fragen zu deinem Einkommen und dazu, wie viele Personen in die Wohnung einziehen, sind zulässig.
- Persönliche Fragenmusst du grundsätzlich nicht beantworten.
- Fragen nach deiner Herkunft oder deinem Familienstand sind nicht automatisch verboten. Wenn du deshalb keine Wohnung bekommst, kann das aber ein Hinweis auf eine Diskriminierung sein.
- Beleidigungen können strafbar sein. Je nach Art der Beleidigung gelten unterschiedliche rechtliche Möglichkeiten.
Diese Fragen dürfen Vermieter:innen stellen
Vermieter:innen oder Makler:innen dürfen dir Fragen stellen, die für das Mietverhältnis wichtig sind. Dazu gehören zum Beispiel:
- Wie hoch ist dein Einkommen?
- Wie viele Personen werden in die Wohnung einziehen?
Diese Fragen soltest du wahrheitsgemäß beantworten. Vermieter:innen dürfen prüfen, ob die Miete voraussichtlich bezahlt werden kann und wie viele Personen die Wohnung nutzen werden.
Diese Fragen musst du nicht beantworten
Fragen zu deiner Privatsphäre musst du nicht beantworten. Dazu zählen zum Beispiel Fragen nach deiner:
- Parteizugehörigkeit,
- sexuellen Orientierung,
- Religion,
- Musikvorlieben oder
- anderen persönlichen Lebensbereichen.
Diese Informationen haben keinen sachlichen Zusammenhang mit dem Mietverhältnis.
Wer mit dir einzieht
Wenn du nicht allein in die Wohnung einziehst, solltest du angeben, dass eine weitere Person mit einzieht.
Nicht beantworten musst du jedoch Fragen dazu, in welchem Verhältnis diese Person zu dir steht. Ob es sich um deine Partnerin oder deinen Partner, eine befreundete Person oder ein Familienmitglied handelt, ist Privatsache.
Wichtig: Vermieter:innen dürfen Informationen verlangen, die für das Mietverhältnis notwendig sind. Deine privaten Lebensumstände gehen sie grundsätzlich nichts an.
Fragen, die auf eine Diskriminierung hindeuten können
Fragen nach der ethnischen Herkunft, dem Familienstand oder danach, ob du Kinder habst, verstoßen für sich allein noch nicht gegen das Gleichbehandlungsgesetz.
Bekommst du die Wohnung anschließend nicht, können solche Fragen jedoch ein Hinweis darauf sein, dass du diskriminiert wurdest.
Beleidigungen bei der Wohnungssuche
Auch bei der Wohnungssuche gilt: Beleidigungen können strafbar sein.
Einfache Beleidigung
Eine einfache Beleidigung liegt vor, wenn du öffentlich oder vor mehreren Personen
- beschimpft oder verspottet,
- körperlich misshandelt oder
- mit einer körperlichen Misshandlung bedroht wirst.
Dabei handelt es sich um ein Privatanklagedelikt. Das bedeutet:
- Du musst die Beleidigung selbst gerichtlich verfolgen.
- Du musst selbst Anzeige erstatten.
- Das Prozesskostenrisiko trägst grundsätzlich du selbst.
Qualifizierte Beleidigung
Eine qualifizierte Beleidigung liegt vor, wenn du wegen eines gesetzlich geschützten Merkmals beleidigt wirst. Dazu zählen insbesondere:
- Religion oder Weltanschauung,
- Hautfarbe,
- Sprache,
- Staatsangehörigkeit,
- Abstammung oder ethnische Herkunft,
- Geschlecht,
- körperliche oder geistige Behinderung,
- Alter oder
- sexuelle Orientierung.
Die Beleidigung muss in einer Beschimpfung, Verspottung, körperlichen Misshandlung oder der Drohung damit bestehen und geeignet sein, dich öffentlich herabzusetzen oder verächtlich zu machen.
Mit einer formlosen schriftlichen Ermächtigung an die Staatsanwaltschaft kannst du erreichen, dass die Tat von Amts wegen verfolgt wird. In diesem Fall musst du das Prozesskostenrisiko nicht selbst tragen.
Du brauchst Unterstützung?
Wenn du bei der Wohnungssuche oder in deinem Wohnumfeld rassistisch beleidigt oder beschimpft wurdest und Unterstützung brauchst oder nicht allein zur Polizei gehen möchtest, kannst du dich an ZARA – Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit wenden.
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