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Vorausschau der Hausverwaltung

Als Wohnungseigentümer haben Sie das Recht, rechtzeitig zu erfahren, welche Arbeiten an Ihrer Liegenschaft geplant sind und welche Kosten im kommenden Jahr voraussichtlich entstehen.

Dafür muss die Hausverwaltung jedes Jahr eine Vorausschau erstellen.

Wichtig

Die Vorausschau muss spätestens bis zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode vorliegen. In den meisten Fällen ist das bis zum 31. Dezember.

Welche Informationen muss die Vorausschau enthalten?

Die Vorausschau informiert Sie über die voraussichtlich anfallenden Maßnahmen und Kosten im kommenden Jahr. Sie muss insbesondere enthalten:

  • notwendige Erhaltungsarbeiten, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen,
  • geplante Verbesserungsarbeiten,
  • die erforderlichen Beiträge zur Rücklage,
  • vorhersehbare Bewirtschaftungskosten, also regelmäßig anfallende Kosten für Verwaltung und Betrieb der Liegenschaft,
  • die daraus resultierenden Vorauszahlungen der Wohnungseigentümer.

Warum ist die Vorausschau wichtig?

Die Vorausschau zeigt Ihnen,

  • welche Arbeiten geplant sind,
  • welche Kosten auf Sie zukommen können,
  • wie hoch die Beiträge zur Rücklage voraussichtlich sein werden und
  • wie es um den Erhaltungszustand der Liegenschaft steht.

Damit können Sie sich auf anstehende Ausgaben einstellen und sich auf Entscheidungen der Eigentümergemeinschaft vorbereiten.

Wie muss die Hausverwaltung die Vorausschau bekannt geben?

Die Hausverwaltung muss die Vorausschau

  • gut sichtbar im Haus aushängen. Bei mehreren Häusern oder Stiegenhäusern muss der Aushang an den jeweiligen Standorten erfolgen.
  • an Ihre Zustelladresse übermitteln. Das kann an Ihr Wohnungseigentumsobjekt oder an eine andere bekannt gegebene Zustelladresse in Österreich erfolgen.

Auf Ihr Verlangen muss die Hausverwaltung die Vorausschau auch elektronisch statt per Post übermitteln.

Die Vorausschau muss verständlich sein

Die Vorausschau muss klar und übersichtlich aufgebaut sein.

Sie sollte so gestaltet sein, dass sich eine durchschnittliche Wohnungseigentümer ohne besondere Fachkenntnisse einen Überblick über die geplanten Maßnahmen und die voraussichtlichen Bewirtschaftungskosten des nächsten Jahres verschaffen kann.

Ist die Hausverwaltung an die Vorausschau gebunden?

Das Wohnungseigentumsgesetz regelt nicht eindeutig, wie verbindlich die Vorausschau für die Hausverwaltung ist.

Allein weil niemand der Vorausschau widerspricht, gilt sie nicht automatisch als Zustimmung der Eigentümergemeinschaft.

Erteilt die Eigentümergemeinschaft keine anderen Weisungen, wird sich die Hausverwaltung bei ihrer Tätigkeit im Regelfall an der Vorausschau orientieren.

Tipp

Haben Sie Fragen zu einzelnen Maßnahmen oder sind Sie mit der Planung nicht einverstanden, wenden Sie sich an Ihre Hausverwaltung. Die Eigentümergemeinschaft kann der Hausverwaltung auch entsprechende Weisungen erteilen.

 

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