Eigentümerversammlung

In der Eigentümerversammlung treffen die Wohnungseigentümer gemeinsame Entscheidungen über Angelegenheiten der Eigentümergemeinschaft. Dort werden Beschlüsse gefasst, die alle betreffen.

Wann muss eine Eigentümerversammlung stattfinden?

Der Verwalter muss mindestens alle zwei Jahre eine Eigentümerversammlung einberufen.

Eine längere oder kürzere Frist ist nur möglich, wenn Wohnungseigentümer mit mindestens zwei Dritteln der Miteigentumsanteile etwas anderes beschließen.

Wer kann eine Eigentümerversammlung einberufen?

Nicht nur der Verwalter kann eine Eigentümerversammlung veranlassen. Auch Wohnungseigentümer können eine Versammlung initiieren.

Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:

Der Verwalter beruft die Versammlung ein

Sie können verlangen, dass der Verwalter eine Eigentümerversammlung einberuft. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Mindestens drei Wohnungseigentümer stellen gemeinsam die Aufforderung.
  • Diese vertreten zusammen mindestens ein Viertel der Miteigentumsanteile.
  • Die Aufforderung erfolgt schriftlich.
  • Es wird ein wichtiger Grund für die Einberufung angegeben.

Wohnungseigentümer berufen die Versammlung selbst ein

Sie können eine Eigentümerversammlung auch selbst organisieren – ohne Mitwirkung des Verwalter.

Dafür muss Ihnen der Verwalter die Zustelladressen der anderen Wohnungseigentümer bekannt geben. Das gilt allerdings nicht für Personen, die einer Weitergabe ihrer Adresse widersprochen haben.

Diese Vorgangsweise ist besonders sinnvoll, wenn es Probleme mit dem Verwalter gibt.

Wichtig: Als einzelne Wohnungseigentümer können Sie den Verwalter nicht dazu verpflichten, eine Eigentümerversammlung einzuberufen.

Wie werden Sie über eine Eigentümerversammlung informiert?

Sie müssen spätestens zwei Wochen vor dem Termin über die Eigentümerversammlung informiert werden.

Die Verständigung erfolgt:

  • schriftlich und
  • zusätzlich durch einen Anschlag im Haus.

Die schriftliche Verständigung wird an die Adresse Ihrer Wohnung oder an eine von Ihnen bekannt gegebene Anschrift geschickt. Wenn Sie es verlangen, muss die Verständigung an Ihre bekannt gegebene E-Mail-Adresse gesendet werden.

Welche Informationen muss die Einladung enthalten?

Aus der Einladung muss klar hervorgehen, über welche Themen abgestimmt werden soll.

Damit Beschlüsse gültig sind, müssen grundsätzlich alle Wohnungseigentümer die Möglichkeit haben, ihre Meinung zu äußern. Das ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn eine Person weder zur Eigentümerversammlung eingeladen wurde noch auf andere Weise von der geplanten Beschlussfassung erfahren hat.

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