Rücktritt vom Wohnungskauf
Viele Wohnungssuchende gehen davon aus, dass sie von einem Kaufanbot jederzeit zurücktreten können. Das ist ein Irrtum. Ein verbindliches Kaufanbot ist rechtlich bindend. Für den vereinbarten Zeitraum können Sie es grundsätzlich nicht zurückziehen. Unverbindliche Reservierungen sind in der Praxis selten.
Ein gesetzliches Rücktrittsrecht gibt es nur in bestimmten Fällen.
Wann können Sie zurücktreten?
Sie können vom Kauf zurücktreten, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie kaufen eine Wohnung, ein Einfamilienhaus oder ein Grundstück, das für den Bau eines Einfamilienhauses geeignet ist.
- Die Immobilie ist für Sie oder eine nahe angehörige Person als Hauptwohnsitz bestimmt.
- Sie haben Ihre Vertragserklärung – etwa das Kaufanbot oder den Kaufvertrag – am Tag der ersten Besichtigung unterschrieben.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, können Sie kostenlos vom Vertrag zurücktreten.
Wann besteht kein Rücktrittsrecht?
Ein Rücktritt ist nicht möglich,
- wenn Sie das Kaufanbot oder den Kaufvertrag erst am Tag nach der Besichtigung oder später unterschreiben,
- beim Kauf von Geschäftslokalen, Büros oder Ferienwohnungen,
- wenn Sie eine Eigentumswohnung kaufen, die an fremde Personen vermietet werden soll.
So treten Sie wirksam zurück
Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen.
Frist
Sie müssen die Rücktrittserklärung innerhalb einer Woche absenden. Wir empfehlen, sie eingeschrieben zu versenden.
Wichtig
Während der Rücktrittsfrist dürfen keine Anzahlungen verlangt werden.
Die einwöchige Frist beginnt erst, wenn Sie
- eine Kopie Ihrer Vertragserklärung und
- eine schriftliche Belehrung über Ihr Rücktrittsrecht
erhalten haben.
Unabhängig davon endet das Rücktrittsrecht spätestens einen Monat nach der ersten Besichtigung.
Jahresabrechnung für Wohnungseigentümer
Bis wann muss die Abrechnung vorliegen?
Verwalter müssen Wohnungseigentümer bis spätestens 30. Juni jedes Jahres eine schriftliche und nachvollziehbare Jahresabrechnung übermitteln.
Welche Kosten enthält die Jahresabrechnung?
Anders als bei Mietwohnungen umfasst die Abrechnung nicht nur die klassischen Betriebskosten.
Abgerechnet werden alle laufenden Aufwendungen der Liegenschaft, zum Beispiel:
- Wasser, Kanal, Müllabfuhr und Hausbetreuung,
- Kosten für Erhaltungsarbeiten,
- Beiträge zur Rücklage,
- Kreditrückzahlungen (Annuitäten),
- sonstige laufende Ausgaben der Liegenschaft.
Die Jahresabrechnung besteht in der Regel aus mindestens zwei Teilen:
- Abrechnung der laufenden Kosten (Betriebskosten)
- Abrechnung der Rücklage
Was können Sie tun, wenn die Abrechnung fehlerhaft ist?
Wenn Sie die Jahresabrechnung für unrichtig oder unvollständig halten, können Sie sie vom Bezirksgericht überprüfen lassen.
Dabei müssen Sie genau angeben, welche Punkte der Abrechnung Sie beanstanden.
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