Genossenschaftswhg. kaufen
Genossenschaftswohnungen werden häufig als „Mietkaufwohnungen“ angeboten. Hierbei besteht allerdings Verwechslungsgefahr!
Sie wohnen in einer Genossenschaftswohnung oder möchten eine solche Wohnung mieten? Dann richtet sich die zulässige Miethöhe nicht immer nach denselben Regeln.
Entscheidend ist vor allem, wem die Wohnung gehört und von wem Sie sie mieten. Während bei einer Vermietung durch eine Gemeinnützige Bauvereinigung (GBV) grundsätzlich das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) gilt, können nach einem Verkauf der Wohnung andere Mietzinsbestimmungen zur Anwendung kommen.
Mieten Sie Ihre Wohnung unmittelbar von einer Gemeinnützigen Bauvereinigung und wurde die Wohnhausanlage während ihrer Gemeinnützigkeit errichtet, gilt das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG).
Grundsätzlich dürfen Gemeinnützige Bauvereinigungen nur einen kostendeckenden Mietzins verlangen. Dieser soll ausschließlich die tatsächlichen Kosten der Wohnhausanlage decken. Dazu zählen insbesondere:
Gemeinnützige Bauvereinigungen dürfen mit der Vermietung grundsätzlich keinen Gewinn erzielen.
Sind die Herstellungskosten vollständig zurückgezahlt und war der bisherige kostendeckende Mietzins höher, reduziert sich das zu zahlende Entgelt grundsätzlich auf:
In wenigen Ausnahmefällen darf eine Gemeinnützige Bauvereinigung statt des kostendeckenden Mietzinses ein angemessenes Entgelt verlangen.
Dies betrifft Wohnhausanlagen, bei denen eine begünstigte Rückzahlung nach dem Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987 erfolgt ist.
Auch wenn eine Wohnung ursprünglich von einer Gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet wurde, kann sie später den Eigentümer wechseln.
Welche Mietzinsregelungen gelten, richtet sich danach, wer die Wohnung heute besitzt.
Hat eine Gemeinnützige Bauvereinigung ihre Gemeinnützigkeit verloren, bleibt für diese Wohnungen grundsätzlich dennoch das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz maßgeblich.
Für die zulässige Miethöhe gelten daher dieselben Regelungen wie bei einer Vermietung durch eine Gemeinnützige Bauvereinigung.
Wohnungen können auch direkt von einer Gemeinnützigen Bauvereinigung an Investoren oder Anleger verkauft werden.
In diesem Fall gilt ebenfalls weiterhin das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz.
Für den Mietzins gelten daher dieselben Bestimmungen wie bei einer Vermietung durch eine Gemeinnützige Bauvereinigung.
Es gilt der Grundsatz:
Einmal WGG – immer WGG.
Das bedeutet:
Ehemalige Mieter können ihre Genossenschaftswohnung kaufen und später vermieten.
Ob das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz weiterhin gilt oder ein anderer Mietzins verlangt werden darf, hängt insbesondere vom Zeitpunkt des Kaufs und von einer allfälligen Wohnbauförderung ab.
Hat der ehemalige Mieter die Wohnung ab dem 1. August 2019 gekauft, gilt:
Eine Ausnahme besteht für Wohnhausanlagen, die vor dem 9. Mai 1945 errichtet wurden. Hier gelten die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG).
Wurde die Wohnung ohne Wohnbauförderung errichtet und vom ehemaligen Mieter ab dem 1. August 2019 gekauft, gilt grundsätzlich der freie Mietzins.
Auch hier gilt die Ausnahme für Gebäude, die vor dem 9. Mai 1945 errichtet wurden.
Wurde die Wohnung bereits vor dem 1. August 2019 gekauft, ist grundsätzlich ein freier Mietzins zulässig.
Ob die Wohnung ursprünglich mit oder ohne Wohnbauförderung errichtet wurde, spielt dabei keine Rolle.
Auch hier gilt für Gebäude, die vor dem 9. Mai 1945 errichtet wurden, das Mietrechtsgesetz.
Wurde eine Wohnung an einen ehemaligen Mieter verkauft, unterliegt sie grundsätzlich nicht mehr dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz.
Das gilt auch dann, wenn die Wohnung später an weitere Personen verkauft und anschließend vermietet wird.
Für die Beurteilung, ob die Wohnung vor oder nach dem 1. August 2019 gekauft wurde, ist maßgeblich:
| Vermieter | Zulässiger Mietzins |
|---|---|
| Gemeinnützige Bauvereinigung | Kostendeckender Mietzins nach dem WGG |
| Ehemalige Gemeinnützige Bauvereinigung | Kostendeckender Mietzins nach dem WGG |
| Investor oder Anleger | Kostendeckender Mietzins nach dem WGG |
| Ehemaliger Mieter (Kauf ab 1. August 2019, mit Wohnbauförderung) | 15 Jahre Richtwertmietzins, danach grundsätzlich freier Mietzins |
| Ehemaliger Mieter (Kauf ab 1. August 2019, ohne Wohnbauförderung) | Grundsätzlich freier Mietzins |
| Ehemaliger Mieter (Kauf vor 1. August 2019) | Grundsätzlich freier Mietzins |
Das hängt davon ab, wem die Wohnung gehört. Wird sie direkt von einer Gemeinnützigen Bauvereinigung vermietet, gilt in der Regel der kostendeckende Mietzins nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz.
Nein. Wird eine Wohnung an einen ehemaligen Mieter verkauft, unterliegt sie grundsätzlich nicht mehr dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz. Welche Mietzinsregelungen danach gelten, richtet sich unter anderem nach dem Kaufzeitpunkt und einer allfälligen Wohnbauförderung.
Der kostendeckende Mietzins deckt ausschließlich die tatsächlichen Kosten für Errichtung, Finanzierung, Erhaltung und Bewirtschaftung der Wohnhausanlage. Eine Gemeinnützige Bauvereinigung darf damit grundsätzlich keinen Gewinn erzielen.
Der Richtwertmietzins kann gelten, wenn eine geförderte Genossenschaftswohnung von einem ehemaligen Mieter ab dem 1. August 2019 gekauft und anschließend vermietet wird. In diesem Fall gilt der Richtwertmietzins grundsätzlich für 15 Jahre ab dem Kauf.
Ein freier Mietzins kommt insbesondere bei Wohnungen in Betracht, die von ehemaligen Mietern gekauft wurden und für die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ob dies zulässig ist, hängt unter anderem vom Kaufzeitpunkt, der Wohnbauförderung und dem Baujahr des Gebäudes ab.
Wird eine Wohnung direkt von einer Gemeinnützigen Bauvereinigung an einen Investor oder Anleger verkauft, bleibt sie dauerhaft dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz unterstellt. Auch spätere Eigentümer müssen die Bestimmungen des WGG einhalten.
Achtung
Ob der verlangte Mietzins zulässig ist, hängt nicht davon ab, dass es sich ursprünglich um eine Genossenschaftswohnung handelt. Entscheidend ist vielmehr, wer heute Eigentümer der Wohnung ist, wann die Wohnung verkauft wurde und ob sie mit Wohnbauförderung errichtet wurde. Diese Umstände bestimmen, ob das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), das Mietrechtsgesetz (MRG) oder ein freier Mietzins gilt.
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