Welche Mietregeln gelten für meine Wohnung?
Der Mietrechtsdschungel ist für viele Mieter :innen undurchschaubar. Hier werden die 4 Hauptarten von Mietverträgen im Detail erklärt.
Nicht in jedem Mietverhältnis gelten dieselben Regeln für Betriebskosten. Welche Kosten Vermieter:innen verrechnen dürfen und wie die Abrechnung erfolgt, hängt davon ab, welche gesetzlichen Bestimmungen auf Ihr Mietverhältnis anwendbar sind.
Am genauesten geregelt sind Betriebskosten bei Mietverhältnissen, die
In diesen Fällen legt das Gesetz genau fest,
Gilt für Ihr Mietverhältnis das MRG nur teilweise oder gar nicht, kommt es vor allem auf den Mietvertrag an. Dort ist geregelt,
Lesen Sie Ihren Mietvertrag daher genau.
Im Vollanwendungsbereich des MRG und bei Wohnungen nach dem WGG dürfen Vermieter:innen nur jene Kosten als Betriebskosten verrechnen, die ausdrücklich im Gesetz genannt sind. Andere Kosten dürfen nicht als Betriebskosten weiterverrechnet werden.
Zu den gesetzlichen Betriebskosten gehören:
Dazu zählen die Kosten für die Wasserversorgung des Hauses sowie notwendige Überprüfungen, etwa Dichtheitsprüfungen.
Gebühren für Kanal und Abwasser gehören zu den Betriebskosten.
Die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebene Rauchfangkehrung dürfen verrechnet werden.
Nicht zu den Betriebskosten zählen hingegen Reparaturen am Rauchfang, etwa das Ausschleifen eines Kamins.
Zu den Betriebskosten gehören:
Kosten für die Bekämpfung von Schädlingen, zum Beispiel Ratten, zählen ebenfalls zu den Betriebskosten.
Verrechnet werden dürfen insbesondere:
Voraussetzung ist, dass sich die Beleuchtung in allgemeinen Teilen des Hauses befindet.
Nicht verrechnet werden dürfen Reparaturen an elektrischen Leitungen.
Die Kosten für eine angemessene Feuerversicherung des Hauses gehören zu den Betriebskosten. Die Versicherung muss den Wiederaufbau des Hauses im Schadensfall abdecken.
Auch folgende Versicherungen dürfen als Betriebskosten verrechnet werden:
Versicherungen gegen andere Schäden, etwa Glasbruch oder Sturmschäden, dürfen nur dann als Betriebskosten verrechnet werden, wenn die Mehrheit der Mieter:innen dem Versicherungsvertrag oder dessen Änderung zustimmt.
Die Kosten für die Hausverwaltung zählen ebenfalls zu den Betriebskosten. Dazu gehören auch notwendige Auslagen, etwa für Drucksorten oder Buchungsgebühren.
Für diese Kosten gelten gesetzliche Höchstgrenzen.
Diese Höchstbeträge gelten unabhängig davon, ob die Vermieter:innen die Hausverwaltung selbst übernehmen oder eine Hausverwaltung beauftragen.
Die Grundsteuer darf auf alle Mietparteien als Betriebskosten aufgeteilt werden.
Auch bestimmte öffentliche Abgaben, etwa die sogenannte Luftsteuer für Gebäudeteile, die in den öffentlichen Raum ragen, dürfen verrechnet werden.
Nicht zulässig ist dagegen unter anderem:
Welche Kosten für die Hausbetreuung verrechnet werden dürfen, hängt vom Zeitpunkt des Mietvertrags ab.
Kosten für Gemeinschaftsanlagen dürfen nur jenen Personen vorgeschrieben werden, die diese Anlagen auch nutzen dürfen.
Unterliegt Ihr Mietverhältnis nicht oder nur teilweise dem Mietrechtsgesetz, gelten diese gesetzlichen Betriebskostenregelungen nicht.
In der Praxis werden Betriebskosten zwar häufig ebenfalls auf Mieter:innen überwälzt. Welche Kosten tatsächlich zu bezahlen sind, richtet sich aber in erster Linie nach Ihrem Mietvertrag. Prüfen Sie daher die Vertragsbestimmungen besonders sorgfältig.
Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) und bei Genossenschaftswohnungen (WGG) richtet sich Ihr Anteil an den Betriebskosten grundsätzlich nach der Nutzfläche Ihrer Wohnung.
Zur Nutzfläche zählen:
Nicht zur Nutzfläche zählen unter anderem:
Für die Berechnung wird die Nutzfläche Ihrer Wohnung mit der gesamten Nutzfläche aller vermieteten oder von der Vermieterseite genutzten Räume im Haus verglichen.
Von dieser Regel gibt es Ausnahmen.
Eine andere Aufteilung ist möglich,
Betriebskosten können auf zwei Arten vorgeschrieben werden:
Die Einzelvorschreibung kommt in der Praxis nur selten vor.
Dabei muss die Vermieterseite spätestens drei Tage vor Beginn jedes Monats die bezahlten Rechnungen vorlegen.
Sie bezahlen dadurch immer die tatsächlich angefallenen Kosten. Die Höhe der Betriebskosten kann sich daher von Monat zu Monat ändern.
In den meisten Mietverhältnissen werden Betriebskosten als monatliche Pauschale verrechnet.
Sie bezahlen jeden Monat denselben Betrag. Ob dieser genau den tatsächlichen Kosten entspricht, spielt zunächst keine Rolle.
Nach Ablauf des Jahres werden die tatsächlich entstandenen Betriebskosten mit den bereits bezahlten Pauschalbeträgen verglichen.
Daraus ergibt sich entweder:
Die monatlichen Vorauszahlungen orientieren sich an den tatsächlichen Betriebskosten des Vorjahres.
Die Vermieterseite darf zusätzlich einen Zuschlag von höchstens 10 Prozent verrechnen. Der Gesamtbetrag wird gleichmäßig auf zwölf Monate verteilt.
Die Jahresabrechnung muss spätestens bis zum 30. Juni des folgenden Jahres erstellt werden.
Im Vollanwendungsbereich des MRG wird die Abrechnung im Haus aufgelegt.
Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben oder eine Nachzahlung, muss der Unterschied bis zum übernächsten Zinstermin nach der Abrechnung ausgeglichen werden.
Bei Genossenschaftswohnungen erhalten Sie die Jahresabrechnung persönlich zugesendet.
Fällt Ihr Mietverhältnis ganz oder teilweise nicht unter das Mietrechtsgesetz, gelten die gesetzlichen Regeln über Betriebskosten nicht.
Grundsätzlich sieht das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) vor, dass die Vermieterseite Lasten und öffentliche Abgaben trägt. Diese Regel kann jedoch im Mietvertrag geändert werden.
In der Praxis werden Betriebskosten bei solchen Mietverhältnissen meist auf die Mieter:innen überwälzt.
Außerhalb des Vollanwendungsbereichs des MRG gibt es keine gesetzliche Liste der verrechenbaren Betriebskosten.
Welche Kosten Sie bezahlen müssen, richtet sich daher nach Ihrem Mietvertrag.
Wichtig: Auch in diesen Fällen dürfen Kosten für Erhaltungsarbeiten, Reparaturen, Reparaturrücklagen oder ähnliche Beiträge nicht einfach als Betriebskosten verrechnet werden.
Für Mietverhältnisse außerhalb des Vollanwendungsbereichs des MRG gibt es keine gesetzlichen Vorgaben,
Entscheidend ist daher auch hier, was im Mietvertrag vereinbart wurde.
Die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über verrechenbare Betriebskosten gelten nicht für Untermietverträge.
Wenn Ihr Mietverhältnis dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) oder dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) unterliegt, haben Sie das Recht, die Betriebskostenabrechnung zu kontrollieren.
Fehlt die Abrechnung oder enthält sie Fehler, können Sie dagegen vorgehen.
Werden die Betriebskosten als Pauschale verrechnet, muss die Vermieterseite die Jahresabrechnung spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres erstellen.
Sie können nicht nur die Abrechnung einsehen, sondern auch die zugrunde liegenden Belege kontrollieren.
Diese müssen nicht im Haus aufliegen. Sie können zum Beispiel bei der Hausverwaltung zur Einsicht bereitliegen.
Im Jahr der Abrechnung können Sie außerdem Kopien der Belege verlangen. Die Kosten für die Kopien müssen Sie allerdings selbst bezahlen.
Erstellt die Vermieterseite keine Betriebskostenabrechnung oder verweigert sie die Einsicht in die Unterlagen, können Sie sich an die Schlichtungsstelle wenden.
Sie können dort beantragen,
Die Schlichtungsstelle kann die Vermieterseite verpflichten, diesen gesetzlichen Pflichten nachzukommen.
Haben Sie Zweifel an der Betriebskostenabrechnung und unterliegt Ihr Mietverhältnis dem Vollanwendungsbereich des MRG oder dem WGG, können Sie bei der Schlichtungsstelle eine Überprüfung beantragen.
Dabei wird unter anderem geprüft,
Die Vermieterseite darf nur jene Kosten als Betriebskosten verrechnen, die das Gesetz erlaubt.
Nicht zulässig sind zum Beispiel Kosten für
Sie können die Abrechnung auch anfechten, wenn einzelne Kosten unangemessen hoch erscheinen.
Für die meisten Betriebskosten gibt es zwar keine gesetzlichen Höchstgrenzen. Trotzdem darf die Vermieterseite nur Kosten weiterverrechnen, die
Unzulässig sind beispielsweise doppelt verrechnete Kosten oder überhöhte Preise, die nicht sachlich gerechtfertigt sind.
Mit wenigen einfachen Schritten können Sie die Betriebskostenabrechnung besser überprüfen.
Fotografieren oder speichern Sie die jährliche Betriebskostenabrechnung.
So können Sie die Kosten mit den Abrechnungen der folgenden Jahre vergleichen und auffällige Veränderungen leichter erkennen.
Nehmen Sie Einsicht in die Rechnungen und lassen Sie sich bei Bedarf Kopien geben.
So können Sie nachvollziehen, ob die verrechneten Kosten tatsächlich angefallen sind.
Je mehr Mieter:innen die Abrechnung prüfen, desto eher fallen Unregelmäßigkeiten auf.
Grundsätzlich kann zwar bereits eine einzelne Mietpartei einen Antrag bei der Schlichtungsstelle stellen. An einer Rückforderung zu viel bezahlter Betriebskosten erhalten jedoch grundsätzlich nur jene Personen eine Rückzahlung, die sich am Verfahren beteiligt haben – auch wenn die Entscheidung der Schlichtungsstelle oder des Gerichts für alle Mieter:innen des Hauses gilt.
Musterbriefe
Telefonische Auskunft
Montag – Freitag, 8 Uhr - 12 Uhr
Dienstag von 15 Uhr - 18 Uhr
Tel.: +43 1 50165 1345
© 2026 AK Wien | Prinz-Eugen-Straße 20-22 1040 Wien, +43 1 501 65