Änderungen an der Wohnung
Welche Änderungen an einer Eigentumswohnung zulässig sind und wann die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer:innen erforderlich ist.
Als Wohnungseigentümer:in besitzen Sie nicht nur Ihre Wohnung. Sie sind auch Miteigentümer:in des gesamten Hauses und der Liegenschaft. Gemeinsam mit den anderen Eigentümer:innen bilden Sie die Eigentümergemeinschaft.
Diese Eigentümergemeinschaft kümmert sich um die Verwaltung des Hauses. Nach außen wird sie in der Regel durch eine:n Verwalter:in vertreten.
Die Verwaltung übernimmt die laufenden Angelegenheiten rund um das Haus. Sie schließt zum Beispiel Verträge mit Handwerker:innen oder Reinigungsunternehmen ab, beauftragt notwendige Arbeiten und verwaltet die Gelder der Eigentümergemeinschaft.
Vertragspartner ist dabei immer die Eigentümergemeinschaft – nicht die einzelnen Wohnungseigentümer:innen.
Gut zu wissen:
Damit nicht über jede Kleinigkeit abgestimmt werden muss, darf die Verwaltung viele laufende Geschäfte selbst erledigen, etwa den Einkauf von Verbrauchsmaterial oder die Beauftragung notwendiger Wartungsarbeiten.
Die Wohnungseigentümer:innen bestellen die Verwaltung mit einfacher Mehrheit. Maßgeblich sind die Miteigentumsanteile.
Auch eine Wohnungseigentümer kann die Verwaltung übernehmen.
Kommt keine Mehrheit zustande, kann jede:r Wohnungseigentümer:in beim Gericht die Bestellung einer Verwaltung beantragen.
Besteht dringender Bedarf und gibt es noch keine Verwaltung, kann das Gericht auch eine vorläufige Verwaltung bestellen. Das kann auf Antrag einer Wohnungseigentümer oder auch auf Initiative außenstehender Personen – etwa einer Behörde oder eines Handwerksbetriebs – erfolgen.
Wichtig:
Gibt es keine Verwaltung, müssen Schreiben an die Eigentümergemeinschaft an jene Wohnungseigentümer:innen gerichtet werden, die im Grundbuch an erster Stelle eingetragen ist.
Die Verwaltung handelt im Namen der Eigentümergemeinschaft. Sie kann beispielsweise
Für diese Aufgaben braucht sie keine gesonderte Vollmacht. Das Gesetz räumt ihr diese Befugnisse ein.
Die Eigentümergemeinschaft kann der Verwaltung bestimmte Vorgaben machen.
Schließt die Verwaltung trotzdem einen Vertrag ab, obwohl sie dazu intern keine Zustimmung hatte, ist dieser Vertrag gegenüber dem:der Vertragspartner:in grundsätzlich trotzdem gültig.
Das bedeutet:
Die Verwaltung vertritt die Interessen der gesamten Eigentümergemeinschaft.
Sie darf deshalb auch Weisungen der Mehrheit nicht umsetzen, wenn dadurch die Interessen der Eigentümergemeinschaft verletzt würden.
Die Verwaltung hebt die Beiträge der Wohnungseigentümer ein und bezahlt daraus die laufenden Ausgaben.
Das Geld kann entweder
liegen. In beiden Fällen muss es verzinst angelegt werden.
Die Mehrheit der Wohnungseigentümer:innen kann dies auch später beschließen.
Vorausschau
Bis zum Ende jeder Abrechnungsperiode (meist bis 31. Dezember) muss die Verwaltung eine Vorausschau erstellen.
Diese informiert unter anderem über
Die Vorausschau muss im Haus gut sichtbar ausgehängt und allen Wohnungseigentümer übermittelt werden.
Zusätzlich muss die Verwaltung jedes Jahr eine Abrechnung über Einnahmen und Ausgaben erstellen.
Soweit die Mehrheit der Wohnungseigentümer:innen nichts anderes beschließt, muss die Verwaltung dafür sorgen, dass für das gesamte Gebäude ein höchstens zehn Jahre alter Energieausweis vorhanden ist.
Auf Verlangen muss sie den Wohnungseigentümer:innen eine Kopie zur Verfügung stellen.
Die Verwaltung muss Ihnen unter anderem Auskunft geben über
Plant die Verwaltung größere Verbesserungsarbeiten oder umfangreiche Erhaltungsarbeiten, muss sie grundsätzlich mindestens drei Angebote einholen.
Vereinbaren Sie im Verwaltungsvertrag, dass Aufträge ab einer bestimmten Höhe nur nach Einholung mehrerer Angebote vergeben werden dürfen.
Auch während eines laufenden Vertrags kann die Mehrheit der:die Wohnungseigentümer:in eine entsprechende Weisung beschließen.
Möchte die Verwaltung eine Person oder ein Unternehmen beauftragen, zu der oder dem ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis besteht, muss sie diesen Interessenkonflikt offenlegen.
Die Mehrheit der Wohnungseigentümer:innen kann den Verwaltungsvertrag ohne Angabe von Gründen kündigen.
Bei einem unbefristeten Vertrag gilt:
Bei einem befristeten Vertrag
Läuft der Vertrag länger als drei Jahre, kann er erstmals nach Ablauf von drei Jahren mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Abrechnungsperiode gekündigt werden.
Liegt ein wichtiger Grund vor, kann der Vertrag sofort beendet werden.
Ein wichtiger Grund kann insbesondere sein:
Jede:r Wohnungseigentümer:in kann beim Gericht die Auflösung des Verwaltungsvertrags beantragen.
Voraussetzung sind wichtige Gründe, die ernsthafte Zweifel daran begründen, dass die Verwaltung ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllt.
Bei groben Pflichtverletzungen kann die Eigentümergemeinschaft gerichtlich eine Herabsetzung des Verwaltungshonorars verlangen.
Verletzt die Verwaltung ihre Pflichten und entsteht dadurch ein Schaden, kann die Eigentümergemeinschaft Schadenersatz verlangen.
Die Verwaltung haftet grundsätzlich nach den Maßstäben, die für berufliche Expert:innen gelten. Sie muss ihre fachlichen und rechtlichen Kenntnisse sorgfältig einsetzen.
Telefonische Auskunft
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