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Grunderwerb durch Ausländer:innen

Wenn Sie als Ausländer:in in Österreich eine Immobilie erwerben möchten, hängt die Genehmigungspflicht von Ihrer Staatsangehörigkeit und dem Bundesland ab.

EU- und EWR-Staatsangehörige

Als Staatsangehörige:r eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates benötigen Sie grundsätzlich keine Genehmigung.

In einzelnen Bundesländern ist jedoch eine Negativbestätigung erforderlich. Sie bestätigt, dass Ihr Immobilienerwerb nicht genehmigungspflichtig ist. 

Staatsangehörige von Drittstaaten

Für Staatsangehörige von Drittstaaten gelten je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen.

Ob eine Genehmigung erforderlich ist und welche Voraussetzungen gelten, richtet sich nach dem jeweiligen Landesgesetz. Für Angehörige bestimmter Drittstaaten bestehen aufgrund völkerrechtlicher Abkommen Ausnahmen.

Vor dem Kauf

Erkundigen Sie sich vor dem Immobilienkauf bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde. Dort erfahren Sie,

  • ob Sie eine Genehmigung oder eine Negativbestätigung benötigen,
  • welche Unterlagen vorzulegen sind,
  • welche Fristen gelten und
  • wo der Antrag einzubringen ist.

Je nach Bundesland ist das Amt der Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) zuständig.

Besonderheiten in Wien

In Wien ist die MA 35 – Einwanderung und Staatsbürgerschaft zuständig.

Für folgende Rechtsgeschäfte benötigen Sie – je nach Einzelfall – eine Genehmigung oder eine Negativbestätigung:

  • Erwerb von (Mit-)Eigentum an bebauten oder unbebauten Grundstücken,
  • Kauf einer Eigentumswohnung,
  • Erwerb eines Baurechts,
  • Erwerb einer persönlichen Dienstbarkeit (z. B. Wohnungsgebrauchsrecht),
  • Eintragung eines Miet- oder Pachtvertrags im Grundbuch.

Die Negativbestätigung bestätigt, dass für das jeweilige Rechtsgeschäft keine Genehmigung erforderlich ist.

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