Untervermietung: Wie hoch darf der Untermietzins sein?
Auch bei der Untervermietung gibt es gesetzliche Grenzen. Hauptmieter dürfen den Untermietzins nicht beliebig festlegen.
Die Regelungen des Mietrechtsgesetzes (MRG) sollen verhindern, dass mit der Untervermietung unangemessen hohe Mieten verlangt werden.
Gut zu wissen
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Untermietzins gelten grundsätzlich auch für die Untervermietung von Genossenschaftswohnungen.
Wie hoch darf der Untermietzins sein?
Der höchstzulässige Untermietzins setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen.
Grundsätzlich dürfen Hauptmieter verlangen:
- höchstens 150 Prozent des zulässigen Hauptmietzinses,
- anteilige Betriebskosten und öffentliche Abgaben,
- anteilige Kosten für Gemeinschaftsanlagen oder besondere Aufwendungen,
- ein angemessenes Entgelt für mitvermietete Möbel oder andere Einrichtungsgegenstände,
- ein angemessenes Entgelt für Verbesserungen, die Hauptmieter auf eigene Kosten durchgeführt haben und die den Untermieter objektiv zugutekommen, sowie
- die gesetzliche Umsatzsteuer.
Verbesserungen der Wohnung
Haben Hauptmieter die Wohnung auf eigene Kosten verbessert, kann dafür ein zusätzlicher Betrag berücksichtigt werden.
Das gilt jedoch nur, wenn
- die Verbesserung den Untermieter tatsächlich einen objektiven Vorteil bringt und
- das verlangte Entgelt angemessen ist.
Bei der Berechnung sind insbesondere zu berücksichtigen:
- der Wiederbeschaffungswert der Verbesserung zum Zeitpunkt der Untervermietung,
- die voraussichtliche Restnutzungsdauer und
- ein angemessener Gewinnzuschlag.
Teilweise Untervermietung
Wird nur ein Teil der Wohnung untervermietet, muss auch der Untermietzins entsprechend angepasst werden.
Dabei ist nicht nur die Größe der überlassenen Räume maßgeblich. Auch die Nutzung gemeinsamer Bereiche – etwa Küche, Bad oder Vorraum – ist angemessen zu berücksichtigen.
Befristete Untermietverträge
Bei einem befristeten Untermietvertrag ist der höchstzulässige Untermietzins grundsätzlich um 25 Prozent zu reduzieren.
Der Befristungsabschlag gilt jedoch nicht für Betriebskosten, die an die Untermieter weiterverrechnet werden.
Mehr Informationen zum Befristungsabschlag finden Sie im Kapitel „Richtwertmietzins“.
Was bedeutet das für mich?
Auch bei einer Untervermietung gibt es gesetzliche Grenzen.
Der Untermietzins darf sich nur aus den gesetzlich vorgesehenen Bestandteilen zusammensetzen. Wird ein höherer Untermietzins verlangt, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen überprüft werden.
Im nächsten Kapitel erfahren Sie, wie Sie einen überhöhten Mietzins überprüfen lassen und welche Ansprüche Sie geltend machen können.
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