Angemessener Hauptmietzins
Der angemessene Hauptmietzins ist eine Ausnahme von den allgemeinen Mietzinsregelungen des Mietrechtsgesetzes (MRG).
Während sich der Richtwertmietzins an einem gesetzlich festgelegten Richtwert orientiert, richtet sich der angemessene Hauptmietzins nach der ortsüblichen Miete vergleichbarer Wohnungen.
Deshalb liegt der zulässige Mietzins in der Praxis häufig nahe am Marktniveau.
Wann ist ein angemessener Hauptmietzins zulässig?
Ein angemessener Hauptmietzins darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen vereinbart werden.
Neubauten
Ein angemessener Hauptmietzins ist zulässig, wenn sich die Wohnung in einem Gebäude befindet, das aufgrund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung errichtet wurde.
Nachträglich geschaffene Wohnungen
Die Regelung gilt auch für Wohnungen, die später neu geschaffen wurden, zum Beispiel durch
- einen Dachbodenausbau,
- einen Zu- oder Umbau oder
- andere bauliche Maßnahmen.
Voraussetzung ist, dass die dafür erforderliche Baubewilligung nach dem 8. Mai 1945 und vor dem Jahr 2002 erteilt wurde.
Denkmalgeschützte Gebäude
Auch bei Wohnungen in denkmalgeschützten Gebäuden kann ein angemessener Hauptmietzins zulässig sein.
Dafür müssen jedoch alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- An der Erhaltung des Gebäudes besteht aus Gründen des Denkmalschutzes ein öffentliches Interesse.
- Vermieter haben nach dem 8. Mai 1945 erhebliche Eigenmittel für die Erhaltung des Gebäudes aufgewendet.
Wichtig
Allein der Hinweis im Mietvertrag, dass das Gebäude unter Denkmalschutz steht, reicht nicht aus.
Große Wohnungen
Ein angemessener Hauptmietzins kann auch für besonders große Wohnungen vereinbart werden.
Voraussetzungen sind:
- Ausstattungskategorie A oder B,
- mehr als 130 m² Nutzfläche und
- Neuvermietung innerhalb von sechs Monaten nach dem Auszug der Vormieter.
Werden vor der Neuvermietung umfangreiche Verbesserungsarbeiten durchgeführt, verlängert sich diese Frist um ein Jahr.
Gemischt genutzte Mietobjekte
Wird ein Mietobjekt teilweise als Wohnung und teilweise als Geschäftsraum genutzt, kann ein angemessener Hauptmietzins zulässig sein.
Voraussetzung ist, dass die Nutzung als Geschäftsraum überwiegt.
Nachträgliche Vereinbarung
Bei einem unbefristeten Mietverhältnis können Mieter und Vermieter auch später schriftlich einen angemessenen Hauptmietzins vereinbaren.
Dafür gelten folgende Voraussetzungen:
- Seit der Übergabe der Wohnung ist mindestens ein Jahr vergangen.
- Die Vereinbarung erfolgt schriftlich.
- Beide Vertragsparteien stimmen ausdrücklich zu.
Befristete Erhöhung des Hauptmietzinses
Mieter und Vermieter können den Hauptmietzins auch vorübergehend erhöhen, wenn dadurch
- Erhaltungsarbeiten oder
- nützliche Verbesserungen
finanziert werden sollen.
Damit eine solche Vereinbarung wirksam ist,
- muss sie schriftlich abgeschlossen werden,
- müssen Höhe, Dauer und Zweck der Erhöhung ausdrücklich festgelegt werden und
- muss das Mietverhältnis bereits seit mindestens sechs Monaten bestehen.
Diese Möglichkeit soll eine einvernehmliche Finanzierung notwendiger Arbeiten ermöglichen und ein gerichtliches Verfahren nach § 18 MRG vermeiden.
Befristete Mietverträge
Wird ein angemessener Hauptmietzins für eine befristet vermietete Wohnung vereinbart, ist auch hier grundsätzlich der gesetzliche Befristungsabschlag zu berücksichtigen.
Die Regeln dazu finden Sie im Kapitel Richtwertmietzins.
Auskunft zur Miethöhe
Für Wohnungen in Wien können Sie sich bei Fragen zur Höhe eines angemessenen Hauptmietzinses an die Magistratsabteilung 25 (MA 25) wenden.
E-Mail: mieteninfo@ma25.wien.gv.at
Was bedeutet das für mich?
Der angemessene Hauptmietzins ist nur in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen zulässig.
Liegt keiner dieser Ausnahmefälle vor, gilt bei Wohnungen im Vollanwendungsbereich des MRG in der Regel der Richtwertmietzins.
Im nächsten Kapitel erfahren Sie, welche Mietzinsobergrenzen für Wohnungen der Ausstattungskategorie D gelten.
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