Junger Arbeitnehmer
© Leika production, stock.adobe.com

Richtwertmietzins

Der Richtwertmietzins ist das häufigste Mietzinsmodell für Wohnungen im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG).

Er gilt, wenn

  • kein angemessener Hauptmietzins vereinbart werden darf und
  • es sich nicht um eine Wohnung der Ausstattungskategorie D handelt.

Der zulässige Hauptmietzins setzt sich aus einem gesetzlich festgelegten Richtwert sowie möglichen Zu- und Abschlägen zusammen.

Telefonische erstberatung

Fragen rund um das Thema Wohnen beantwortet Ihnen gerne unsere Wohnrechtshotline telefonisch Montag bis Freitag zwischen 8 und 12 Uhr sowie am Dienstag zusätzlich zwischen 15 und 18 Uhr unter 01 501 65 1345.

Bei Fragen zu Wertsicherungsvereinbarungen halten Sie zur Klärung bitte Ihren Mietvertrag bereit und suchen Sie den entsprechenden Hinweis vorab heraus. 

Was ist der Richtwert?

Der Richtwert ist ein gesetzlich festgelegter Betrag pro Quadratmeter.

Er gilt für eine sogenannte Normwohnung. Das ist eine fiktive Vergleichswohnung mit folgenden Merkmalen:

  • Ausstattungskategorie A,
  • ordnungsgemäß erhaltener Zustand,
  • durchschnittliche Wohnlage und
  • durchschnittliche Ausstattung.

Da kaum eine Wohnung dieser Normwohnung genau entspricht, wird der Richtwert an die tatsächlichen Eigenschaften der Wohnung angepasst.

Je nach Ausstattung, Lage und Zustand können Zuschläge oder Abschläge zulässig sein.

Gut zu wissen

Der Richtwert ist nicht automatisch die zulässige Miete. Erst durch Zu- und Abschläge ergibt sich der höchstzulässige Hauptmietzins.


Richtwerte in den Bundesländern

Die Richtwerte werden per Verordnung festgelegt und regelmäßig angepasst.

Stand: 1. April 2025

BundeslandRichtwert pro m²
Wien6,67 €
Burgenland6,09 €
Niederösterreich6,85 €
Oberösterreich7,23 €
Salzburg9,22 €
Tirol8,14 €
Vorarlberg10,25 €
Kärnten7,81 €
Steiermark9,21 €

Die Richtwerte werden grundsätzlich alle zwei Jahre an die gesetzlich vorgesehene Entwicklung angepasst.

Zuschläge

Hat eine Wohnung Merkmale, die über die gesetzliche Normwohnung hinausgehen, kann ein Zuschlag zum Richtwert zulässig sein.

Dabei können unter anderem berücksichtigt werden:

  • besonders gute Wohnlage,
  • guter Erhaltungszustand des Hauses,
  • günstige Lage der Wohnung im Gebäude,
  • Balkon oder Terrasse,
  • Garten,
  • Lift,
  • Kellerabteil,
  • Abstellplatz,
  • Gemeinschaftseinrichtungen wie Fahrradraum oder Waschküche.

Für einzelne Ausstattungsmerkmale gelten gesetzliche Grenzen.

Abschläge

Weicht eine Wohnung nach unten von der Normwohnung ab, muss dies bei der Berechnung berücksichtigt werden.

Abschläge kommen beispielsweise in Betracht bei

  • einer niedrigeren Ausstattungskategorie,
  • schlechterem Erhaltungszustand,
  • ungünstigem Grundriss,
  • fehlendem Kellerabteil oder
  • anderen wertmindernden Merkmalen.

Da die Normwohnung einer Wohnung der Kategorie A entspricht, sind bei Wohnungen der Kategorien B und C Abschläge vorzunehmen.

Wann werden Zu- und Abschläge beurteilt?

Entscheidend ist grundsätzlich der Zustand der Wohnung bei Abschluss des Mietvertrags.

Eine Ausnahme gilt, wenn Mieter den Vermieter einen Investitionskostenersatz für Einrichtungen der Vormieter bezahlen müssen.

Diese bereits abgegoltenen Investitionen dürfen bei der Berechnung des Hauptmietzinses nicht nochmals als Zuschlag berücksichtigt werden.

Lagezuschlag

Besonders häufig gibt es Streit darüber, ob Vermieter einen Lagezuschlag verlangen dürfen.

Ein Lagezuschlag ist nur zulässig, wenn die Wohnung in einer überdurchschnittlichen Wohnlage liegt.

Vermieter müssen spätestens bei Abschluss des Mietvertrags schriftlich bekannt geben,

  • dass sie einen Lagezuschlag verlangen und
  • welche Umstände diesen Zuschlag rechtfertigen.

Besonderheit in Gründerzeitvierteln

Für Wohnungen in sogenannten Gründerzeitvierteln ist ein Lagezuschlag grundsätzlich nicht vorgesehen.

Dabei handelt es sich um Gebiete mit überwiegend zwischen 1870 und 1917 errichteten Gebäuden, die ursprünglich überwiegend kleine und einfach ausgestattete Wohnungen aufwiesen.

Gut zu wissen

Für Wien veröffentlicht die Magistratsabteilung 25 (MA 25) Empfehlungen zu Lagezuschlägen sowie weiteren Zu- und Abschlägen. Diese dienen vor allem als Orientierung für Verfahren vor der Schlichtungsstelle. Gerichte sind an diese Empfehlungen jedoch nicht gebunden.

Befristungsabschlag

Bei einem befristeten Mietvertrag muss der zulässige Hauptmietzins grundsätzlich um 25 Prozent reduziert werden.

Dieser gesetzliche Abschlag gilt unabhängig von der Dauer des Mietvertrags.

Wird ein befristeter Mietvertrag später in ein unbefristetes Mietverhältnis umgewandelt, darf der Befristungsabschlag nur dann entfallen, wenn der Hauptmietzins bereits im Mietvertrag sowohl mit als auch ohne Befristungsabschlag ausdrücklich ausgewiesen wurde.

Wichtig

Der Befristungsabschlag wird erst nach der Berechnung des zulässigen Richtwertmietzinses berücksichtigt.


Was bedeutet das für mich?

Ob Ihr Hauptmietzins zulässig ist, hängt nicht nur vom Richtwert Ihres Bundeslandes ab. Entscheidend sind auch die Zu- und Abschläge sowie – bei befristeten Mietverträgen – der Befristungsabschlag.

Im nächsten Kapitel erfahren Sie, in welchen Fällen Vermieter statt des Richtwertmietzinses einen angemessenen Hauptmietzins verlangen dürfen.

Kontakt

Kontakt

WIR BERATEN SIE GERN

Wohnen 

Telefonische Auskunft

Montag – Freitag, 8 Uhr - 12 Uhr
Dienstag von 15 Uhr - 18 Uhr
Tel.: +43 1 50165 1345

mehr