Wohnkosten
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Gilt für meine Wohnung eine Mietzinsobergrenze?

Nicht für jede Mietwohnung gilt eine gesetzliche Mietzinsobergrenze. Ob Ihre Miete begrenzt ist, hängt vor allem davon ab,

  • ob das Mietrechtsgesetz (MRG) auf Ihr Mietverhältnis anwendbar ist,
  • ob Ihre Wohnung dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegt und
  • ob für Ihre Wohnung besondere gesetzliche Regelungen gelten.

Erst wenn feststeht, welche Bestimmungen anzuwenden sind, lässt sich beurteilen, ob der vereinbarte Mietzins gesetzlich begrenzt ist.

Gut zu wissen

Die gesetzliche Mietzinsobergrenze betrifft grundsätzlich nur den Netto-Hauptmietzins. Zusätzlich können – je nach Mietvertrag – etwa Betriebskosten, Umsatzsteuer und ein zulässiges Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände anfallen.

Telefonische erstberatung

Fragen rund um das Thema Wohnen beantwortet Ihnen gerne unsere Wohnrechtshotline telefonisch Montag bis Freitag zwischen 8 und 12 Uhr sowie am Dienstag zusätzlich zwischen 15 und 18 Uhr unter 01 501 65 1345.

Bei Fragen zu Wertsicherungsvereinbarungen halten Sie zur Klärung bitte Ihren Mietvertrag bereit und suchen Sie den entsprechenden Hinweis vorab heraus. 

Wann gilt das Mietrechtsgesetz (MRG)?

Das Mietrechtsgesetz regelt viele Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter. Dazu gehören auch die gesetzlichen Mietzinsobergrenzen.

Für Wohnungen, die voll dem MRG unterliegen, gelten – je nach Wohnung – unterschiedliche Regeln für die Höhe des Hauptmietzinses.

Welche Mietzinsregel im Einzelfall gilt, erklären wir im nächsten Kapitel.

Wann gibt es keine gesetzliche Mietzinsobergrenze?

Nicht alle Mietwohnungen unterliegen den Mietzinsbeschränkungen des MRG.

Für manche Wohnungen kann grundsätzlich ein freier Mietzins vereinbart werden.

Das bedeutet allerdings nicht, dass Vermieter jede beliebige Miete verlangen dürfen.

Auch außerhalb des Mietrechtsgesetzes gelten die allgemeinen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Dazu gehören insbesondere

  • das Verbot des Wuchers und
  • die Regeln über die sogenannte Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes (laesio enormis).

Diese Schutzbestimmungen greifen nur in Ausnahmefällen

Ein hoher Mietzins allein reicht rechtlich noch nicht aus, damit Wucher vorliegt.

Dafür müssen Vermieter beispielsweise eine Zwangslage, erhebliche Unerfahrenheit oder eine besondere persönliche Belastung der Mieter ausgenützt haben und gleichzeitig einen auffallend überhöhten Mietzins verlangen.

Auch eine Anfechtung wegen einer „Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes“ ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Dafür muss der vereinbarte Mietzins mehr als doppelt so hoch sein wie ein vergleichbarer ortsüblicher Mietzins.

Besondere Regelungen für Genossenschaftswohnungen

Für Genossenschaftswohnungen gelten eigene Bestimmungen.

Hier richtet sich die zulässige Miethöhe nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) und nicht nach den Mietzinsregelungen des Mietrechtsgesetzes.

Besondere Regelungen für geförderte Wohnungen

Auch für geförderte Wohnungen oder gefördert sanierte Wohnhäuser können besondere Mietzinsobergrenzen gelten.

Diese richten sich nach den Wohnbauförderungsgesetzen der einzelnen Bundesländer. Da jedes Bundesland eigene Regelungen hat, können sich die zulässigen Mietzinse unterscheiden.

Was bedeutet das für mich?

Ob Ihre Miete gesetzlich begrenzt ist, lässt sich nur beurteilen, wenn feststeht, welche gesetzlichen Bestimmungen auf Ihre Wohnung anwendbar sind.

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