Genossenschaftswhg. kaufen
Genossenschaftswohnungen werden häufig als „Mietkaufwohnungen“ angeboten. Hierbei besteht allerdings Verwechslungsgefahr!
Sie wohnen in einer Wohnung, die von einer Gemeinnützigen Bauvereinigung (GBV) errichtet wurde? Dann hängt die Höhe des zulässigen Mietzinses davon ab, wem die Wohnung heute gehört und von wem Sie sie mieten.
Sie mieten direkt von einer Gemeinnützigen Bauvereinigung (GBV)
Sie mieten Ihre Wohnung direkt von einer GBV. Die Wohnung wurde von der GBV während ihrer Gemeinnützigkeit im eigenen Namen errichtet.
In diesem Fall gilt das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG). Es legt fest, welchen Mietzins die GBV verlangen darf.
Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:
Grundsätzlich zahlen Sie einen kostendeckenden Mietzins. Dieser deckt die Kosten für Errichtung, Finanzierung und Bewirtschaftung der Wohnhausanlage.
Sind die Herstellungskosten vollständig zurückgezahlt und war der bisherige kostendeckende Mietzins höher, zahlen Sie nur mehr:
In einem besonderen Ausnahmefall darf die GBV statt des kostendeckenden Mietzinses ein angemessenes Entgelt verlangen.
Das gilt bei einer Vermietung nach einer begünstigten Rückzahlung nach dem Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987. Informationen dazu, welche Wohnhäuser betroffen sind, erhalten Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft.
Auch wenn die Wohnung ursprünglich von einer GBV errichtet wurde, kann sie später den Eigentümer wechseln. Welche Mietzinsregeln dann gelten, hängt davon ab, wer die Wohnung besitzt.
Die GBV hat ihre Gemeinnützigkeit verloren und vermietet die Wohnung weiter.
Es gilt trotzdem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG). Für den zulässigen Mietzins gelten daher dieselben Regeln wie bei einer Vermietung durch eine GBV.
Ehemalige Mieter können ihre Wohnung von der GBV kaufen und später weitervermieten. Welche Mietzinsregeln gelten, hängt vom Kaufzeitpunkt und von der Wohnbauförderung ab.
Hat der oder die ehemalige Mieter die Wohnung ab 1. August 2019 gekauft, gilt:
Hat der oder die ehemalige Mieter die Wohnung ab 1. August 2019 gekauft, gilt grundsätzlich der freie Mietzins.
Auch hier gilt eine Ausnahme: Wurde die Wohnhausanlage vor dem 9. Mai 1945 errichtet, gelten die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes.
Wurde die Wohnung vor dem 1. August 2019 gekauft, gilt unabhängig davon, ob sie mit oder ohne Wohnbauförderung errichtet wurde, grundsätzlich der freie Mietzins.
Auch hier gilt: Wurde die Wohnhausanlage vor dem 9. Mai 1945 errichtet, kommt das Mietrechtsgesetz zur Anwendung.
In allen genannten Fällen gilt:
Für den Kaufzeitpunkt ist entscheidend:
Investor oder Anleger können Wohnungen direkt von einer GBV erwerben und später vermieten.
In diesem Fall gilt weiterhin das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG). Für den Mietzins gelten daher dieselben Regeln wie bei einer Vermietung durch eine GBV.
Es gilt der Grundsatz: "Einmal WGG, immer WGG."
Das bedeutet:
Telefonische Auskunft
Montag – Freitag, 8 Uhr - 12 Uhr
Dienstag von 15 Uhr - 18 Uhr
Tel.: +43 1 50165 1345
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