Vater und Kind sitzen zu Hause auf der Couch. Vater beschäftigt sich mit Laptop.
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Möbelmiete: Wann ist ein zusätzliches Entgelt zulässig?

Vermieter dürfen für mitvermietete Möbel oder andere Einrichtungsgegenstände grundsätzlich ein zusätzliches Entgelt verlangen. Dieses wird häufig als Möbelmiete bezeichnet und ist Teil des Mietzinses.

Voraussetzung ist, dass tatsächlich Einrichtungsgegenstände mitvermietet werden.

Wann ist eine Möbelmiete zulässig?

Eine Möbelmiete kommt nur dann in Betracht, wenn Vermieter der Wohnung Möbel oder andere Einrichtungsgegenstände zur Nutzung überlassen.

Dazu können beispielsweise gehören:

  • Wohn- oder Schlafzimmermöbel,
  • Esstisch und Stühle,
  • Schränke oder Regale oder
  • andere bewegliche Einrichtungsgegenstände. 

Telefonische erstberatung

Fragen rund um das Thema Wohnen beantwortet Ihnen gerne unsere Wohnrechtshotline telefonisch Montag bis Freitag zwischen 8 und 12 Uhr sowie am Dienstag zusätzlich zwischen 15 und 18 Uhr unter 01 501 65 1345.

Bei Fragen zu Wertsicherungsvereinbarungen halten Sie zur Klärung bitte Ihren Mietvertrag bereit und suchen Sie den entsprechenden Hinweis vorab heraus. 

 

Gut zu wissen

Nicht jede möblierte Wohnung rechtfertigt automatisch eine beliebig hohe Möbelmiete. Auch dafür gelten rechtliche Grenzen.

Wie wird die Möbelmiete berechnet?

Die zulässige Möbelmiete richtet sich nach dem Wert der mitvermieteten Einrichtungsgegenstände zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

  • der Zeitwert der Möbel,
  • ihre voraussichtliche Restnutzungsdauer und
  • ein angemessener Gewinnzuschlag.

Je älter die Möbel sind, desto geringer ist in der Regel auch die zulässige Möbelmiete.

Gewinnzuschlag

Nach der älteren Rechtsprechung wurde ein Gewinnzuschlag von rund 12 Prozent als angemessen angesehen.

Da diese Entscheidungen auf einem deutlich höheren Zinsniveau beruhen, ist heute regelmäßig von einem niedrigeren angemessenen Gewinnzuschlag auszugehen.

Wofür darf keine Möbelmiete verlangt werden?

Eine Möbelmiete darf nicht für Ausstattungsmerkmale verlangt werden, die bereits zur gesetzlichen Mindestausstattung der Wohnung gehören.

Dazu zählen insbesondere:

  • ein Waschtisch im Badezimmer,
  • ein Herd,
  • eine Spüle oder
  • andere Einrichtungen, die für die Einstufung der Wohnung nach dem Mietrechtsgesetz maßgeblich sind.

Diese Einrichtungen dürfen daher nicht zusätzlich als Möbelmiete verrechnet werden.

Was bedeutet das für mich?

Prüfen Sie bei einer möbliert vermieteten Wohnung, wofür tatsächlich ein zusätzliches Entgelt verlangt wird.

Eine Möbelmiete ist nur für mitvermietete Einrichtungsgegenstände zulässig. Für Ausstattungsmerkmale, die bereits zur gesetzlichen Mindestausstattung der Wohnung gehören, darf kein zusätzliches Entgelt verlangt werden.

Im nächsten Kapitel erfahren Sie, welche Regeln für den Untermietzins gelten und wie hoch dieser höchstens sein darf.

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