Lehrabschluss nachholen
Wer seine Lehrzeit nicht abgeschlossen hat oder Tätigkeiten verrichtet, die dem Berufsbild eines Lehrberufes entsprechen, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Lehrabschlussprüfung ablegen und dadurch einen Berufsabschluss erwerben.
Wer zur Prüfung zugelassen ist
Lehrlinge können die Abschlussprüfung machen, wenn sie
- mindestens die Hälfte der Lehrzeit absolviert haben,
- ihr Lehrverhältnis aufgelöst wurde und
- keine neue Lehrstelle mehr finden.
Auch Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können die Prüfung ablegen, wenn sie den Erwerb der für den jeweiligen Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse glaubhaft machen können.
Der Antritt zur Lehrabschlussprüfung ist erst zu dem Zeitpunkt möglich, an dem die Prüfungswerber:innen in einem regulären Lehrverhältnis frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.
Personen, die im Wege der Rehabilitation in einem Beruf ausgebildet wurden, müssen ebenfalls zur Prüfung zugelassen werden, und zwar ohne Rücksicht auf das genannte Mindestalter.
Personen, die das 22. Lebensjahr vollendet haben und für den betreffenden Lehrberuf bereits Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben, können bei Absolvierung einer entsprechenden Bildungsmaßnahme zum Erwerb der noch fehlenden Qualifikationen die praktische Prüfung der Lehrabschlussprüfung auch in zwei Teilen ablegen.
- Im ersten Teil werden die bereits erworbenen Qualifikationen festgestellt.
- Im zweiten Teil der praktischen Prüfung sind dann die noch fehlenden Qualifikationen nachzuweisen.
Die Vorbereitung
Zur Prüfungsvorbereitung werden für manche Lehrberufe Vorbereitungslehrgänge angeboten. Manche Lehrgänge umfassen 1 bis 4 Semester, andere dauern einige Stunden oder wenige Tage. Die Unterrichtszeit ist unterschiedlich, aber der Besuch ist in der Regel berufsbegleitend möglich. Vorbereitungslehrgänge sind gebührenpflichtig, die Kosten richten sich wesentlich nach der Kursdauer. Anträge auf Kurskostenförderung sind möglich, die Höhe der Förderungen unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Die Kurskostenförderung können Sie beispielsweise beim AMS, bei der Gewerkschaft oder bei den zuständigen Stellen in Ihrem Bundesland beantragen. Welche Förderungen Sie beantragen können, finden Sie auf www.kursfoerderung.at.
Tipp
Erkundigen Sie sich bei Ihrer AK, welche Unterstützung es für Ihren Weg zum Lehrabschluss gibt. Hier geht’s zur Kontaktübersicht!Die Prüfung
Die Lehrabschlussprüfung wird vor einer Kommission abgelegt.
Antragstellung
Die ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung muss bei der Lehrlingsstelle der jeweiligen Wirtschaftskammer beantragt werden. Die Zulassung wird per Bescheid erteilt.
Kontakt
Kontakt
Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien
Prinz Eugenstraße 20-22
1040 Wien
Telefon: +43 1 50165-0
- erreichbar mit der Linie D -