Buchhalterin im Homeoffice
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14.9.2026

AK Erfolg: 4.400 Euro für Buchhalterin

Eine Kanzlei für Buchhaltung wollte sich die Gehaltsfortzahlung während der Kündigungsfrist ersparen: Mit der Behauptung, es sei eine Probezeit vereinbart worden, während der das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Kündigungsfrist beendet werden konnte. Vor Gericht stand das Wort der gekündigten Arbeitnehmerin gegen mehrere Zeugen ihres ehemaligen Arbeitgebers. Mithilfe der Arbeiterkammer kam die Buchhalterin dennoch zu ihrem Recht.

Neustart mit Hindernissen

Eine Frau fand nach langer Arbeitslosigkeit einen Monat vor Weihnachten eine Stelle bei einer Wiener Kanzlei für Buchhaltung und Lohnverrechnung. Das AMS unterstützte ihren Berufseinstieg mit einer Wiedereingliederungsbeihilfe und finanzierte einen Kurs für Lohnverrechnung. Doch der Neustart in dieser Firma stand unter keinem guten Stern: Beim Einstellungsgespräch habe sich der Arbeitgeber vor allem für den Lohnzuschuss seitens des AMS interessiert. Die Frau bat um einen Dienstvertrag oder einen Dienstzettel – vergeblich. Und das trotz gesetzlichem Anspruch. Das kam der Arbeitnehmerin komisch vor. Sie bestand umso mehr darauf, etwas Schriftliches in die Hand zu bekommen, bis ein entnervter Kollege ihr antwortete: „Scheiß dich nicht an, wir haben alle keinen Dienstvertrag“. 

Kündigung nach nur einem Monat

Auch bei der Chefität kam die Hartnäckigkeit der Buchhalterin scheinbar nicht gut an: Am letzten Tag ihres ersten Monats im neuen Job bekam die Arbeitnehmerin die Kündigung – und von einem Tag auf den anderen auch kein Geld. Dabei muss das Gehalt während der Kündigungsfrist bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weiterbezahlt werden - außer, es wurde eine Probezeit vereinbart. Und genau das behauptete die Kanzlei nun! Doch die Arbeitnehmerin sah das anders. Dass der Arbeitgeber ihr einerseits keinen Arbeitsvertrag ausstellen wollte, sich dann aber auf eine nie vereinbarte Probezeit berufen wollte, wollte die Buchhalterin sich nicht gefallen lassen: Sie klagte mithilfe der Wiener Arbeiterkammer ihr Gehalt bis zum Ende der Kündigungsfrist ein. 

Vor Gericht: Wort gegen Wort

Der Arbeitgeber brachte vor Gericht mehrere Zeugen bei, die allesamt angaben, beim Einstellungsgespräch sei eine Probezeit vereinbart worden – sich aber an keine andere Vereinbarung genauer erinnern konnten. Alle ließen die Probezeitvereinbarung als das zentrale Thema erscheinen. Das war auffällig, denn bei einem Einstellungsgespräch steht normalerweise die künftige Zusammenarbeit im Vordergrund und nicht die Möglichkeit, sich möglichst schnell wieder zu trennen. Trotzdem: Es stand Wort gegen Wort.

4.400 Euro für die Buchhalterin

Der Richter entschied zugunsten der Arbeitnehmerin. Sie bekam eine Kündigungsentschädigung von knapp 4.400 Euro brutto zugesprochen. 

65 Jahre sind genug

Bitter: Die Buchhalterin ist bereits von der Anhebung des Pensionsantrittsalters für Frauen betroffen und hat noch vier Jahre, bis sie in Pension gehen darf. AK Pensionsexpertin: „Wer fernab des echten Arbeitsalltags fordert, dass Frauen noch länger arbeiten sollen, ignoriert die harten Fakten: Zum einen fordern anstrengende Berufe früh ihren Tribut: Die gesunde Lebenserwartung liegt bei Frauen mit 61 Jahren schon jetzt deutlich unter dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter. Nach einem Leben voller harter Arbeit haben Frauen eine Pension in Gesundheit verdient und kein Weiterarbeiten bis zum Umfallen. Zum anderen haben ältere Arbeitnehmerinnen am Arbeitsmarkt nur sehr schlechte Chancen und finden schwer eine Wiedereinstellung – ein höheres Antrittsalter führt für viele geradewegs in die Arbeitslosigkeit. Es kann nicht sein, dass Unternehmen ihre Verantwortung einfach abgeben und ältere Frauen der Arbeitslosigkeit überlassen. Wer sich so aus der Affäre zieht, soll künftig einen Ausgleichsbetrag leisten.“

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