Offene Tür mit Schlüsseln vor gemütlichem Raum mit Sofa und Kamin
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Miet-, und Kaufanbot 

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Ein Miet- oder Kaufanbot ist keine unverbindliche Reservierung.
  • Mit Ihrer Unterschrift sind Sie in der Regel rechtlich an Ihr Anbot gebunden.
  • Nimmt die Vermieter:in- oder die Verkäufer:in Ihr Anbot an, kommt der Vertrag bereits über die wesentlichen Punkte zustande.
  • Unterschreiben Sie nur, wenn Sie die Wohnung tatsächlich mieten oder kaufen möchten.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie nach § 30a Konsumentenschutzgesetz (KSchG) wieder vom Anbot zurücktreten.

Ein Anbot reserviert die Wohnung nicht

Sie haben eine passende Wohnung gefunden, möchten aber noch darüber nachdenken? Dann hören Sie vielleicht den Rat: "Unterschreiben Sie einfach ein Anbot, dann ist die Wohnung für Sie reserviert."

Das stimmt so meist nicht.

Ein Miet- oder Kaufanbot ist normalerweise keine Reservierung, sondern bereits eine verbindliche Vertragserklärung. Mit Ihrer Unterschrift erklären Sie, dass Sie die Wohnung zu den vereinbarten Bedingungen mieten oder kaufen wollen.

Eine Wohnung für einige Tage unverbindlich "freihalten" zu lassen, ist in der Praxis meist nicht möglich. Sie können zwar um Bedenkzeit bitten, einen Anspruch darauf haben Sie aber in der Regel nicht.

Unser Rat: Unterschreiben Sie ein Miet- oder Kaufanbot erst dann, wenn Ihre Entscheidung feststeht. 

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Ich will die Wohnung doch nicht

Welche Folgen hat ein Miet- oder Kaufanbot?

Mit Ihrer Unterschrift sind Sie an Ihr Anbot gebunden:

  • für die Frist, die im Anbot vereinbart wurde, oder
  • wenn keine Frist vereinbart ist, für eine angemessene Zeit. Das sind meist etwa 14 Tage. Je nach Einzelfall kann die Frist aber auch kürzer oder länger sein.

Nimmt die Vermieter:in- oder Verkäufer:in Ihr Anbot innerhalb dieser Frist an, ist der Miet- oder Kaufvertrag über die wesentlichen Vertragsinhalte bereits zustande gekommen.

Auch die Maklerprovision kann dadurch fällig werden.

Geben Sie nicht mehrere Angebote gleichzeitig ab

Solange Ihr Anbot gültig ist, sollten Sie abwarten, ob es angenommen wird.

Wichtig: Geben Sie in dieser Zeit keine weiteren verbindlichen Anbote für andere Wohnungen ab. Sonst kann es passieren, dass mehrere Verträge gleichzeitig zustande kommen.

Prüfen Sie das Anbot sorgfältig

Viele Makler:innen verwenden vorgefertigte Anbotsformulare. Diese enthalten häufig

  • das eigentliche Miet- oder Kaufanbot und
  • Vereinbarungen über die Maklerprovision.

Oft sind darin aber nur die Wohnung und der Preis beschrieben.

Für eine sichere Entscheidung sollte das Anbot alle wichtigen Vereinbarungen enthalten. Dazu gehören nicht nur die wesentlichen Vertragsbedingungen, sondern auch alle Punkte, die dir wichtig sind.

Verlassen Sie sich dabei nicht auf mündliche Zusagen. Was nicht schriftlich festgehalten ist, lässt sich später oft nur schwer beweisen.

Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen

Immer wieder entsteht der Eindruck, dass eine Wohnung sofort vergeben wird, wenn nicht gleich unterschrieben wird.

Lassen Sie sich davon nicht unter Druck setzen.

Nehmen Sie sich Zeit, das Anbot genau zu prüfen. Wenn möglich, lassen Sie es vor der Unterschrift rechtlich prüfen oder formulieren Sie wichtige Bedingungen selbst.

Makler:innen müssen Ihnen alle Informationen schriftlich geben, die Sie brauchen, um den Miet- oder Kaufvertrag beurteilen zu können.

Rücktritt vom Miet- oder Kaufanbot

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie nach § 30a Konsumentenschutzgesetz (KSchG) kostenlos von einem bereits unterschriebenen Miet- oder Kaufanbot oder Vertrag zurücktreten.

Das Rücktrittsrecht gilt nur, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind

Sie können zurücktreten, wenn

  • Sie eine Wohnung mieten möchten oder ein anderes Nutzungsrecht an einer Wohnung erwerben wollen oder
  • Sie eine Wohnung, ein Einfamilienhaus oder ein Grundstück kaufen möchten, das für den Bau eines Einfamilienhauses geeignet ist,

und

  • Sie die Wohnung oder Liegenschaft am Tag der Unterschrift zum ersten Mal besichtigt haben,

und

  • die Immobilie als Hauptwohnsitz für Sie oder eine Angehörige bestimmt ist.

Wie lange haben Sie Zeit?

Die einwöchige Rücktrittsfrist beginnt erst, wenn

  • Sie eine Kopie des Anbots oder Vertrags erhalten hast und
  • Sie schriftlich über Ihr Rücktrittsrecht informiert wurden

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, können Sie innerhalb eines Monats nach der ersten Besichtigung vom Anbot oder Vertrag zurücktreten.

So treten Sie zurück

Erklären Sie Ihren Rücktritt möglichst schriftlich.

Am besten schicken Sie ihn eingeschrieben ab. Bewahren Sie den Einlieferungsbeleg gut auf. So können Sie nachweisen, dass Sie den Rücktritt rechtzeitig erklärt haben.

Achtung

Das Rücktrittsrecht gilt nur, wenn Sie das Anbot oder den Vertrag am Tag der ersten Besichtigung unterschrieben haben.

In der Praxis unterschreiben viele Interessent:innen das Anbot erst einige Tage später. In diesem Fall besteht dieses besondere Rücktrittsrecht nicht.

Deshalb gilt: Lassen Sie sich weder bei der Besichtigung noch danach zu einer schnellen Unterschrift drängen. Nehmen Sie sich Zeit, alle Unterlagen zu prüfen und unterschreiben Sie erst, wenn Sie sich sicher sind.

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