Umzug in neue Wohnung
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14.11.2025

Schluss mit unfairen Mietvertragsklauseln

Die Arbeiterkammer (AK) hat 46 unzulässige Klauseln in Mietverträgen der RIMMO Prime Immobilienverwaltung GmbH (vormals teamneunzehn.at Hausverwaltung GmbH) erfolgreich beanstandet. Die Klauseln benachteiligten Mieter:innen unter anderem bei Betriebskosten, Instandhaltungspflichten und anderen laufenden Kosten.

RIMMO Prime hat eine Unterlassungserklärung unterzeichnet. Das Unternehmen verpflichtet sich damit, die beanstandeten Klauseln künftig nicht mehr zu verwenden oder zu empfehlen.

Auch gegen die Engindeniz Rechtsanwälte für Immobilienrecht GmbH ist die AK erfolgreich vorgegangen. Die Kanzlei hatte die verwendeten Mietvertragsformulare empfohlen. Nach einem Vergleich darf sie diese Vertragsmuster mit den unzulässigen Klauseln künftig nicht mehr empfehlen.

Das sorgt für mehr Rechtssicherheit – insbesondere für Mieter:innen von Wohnungen, bei denen das Mietrechtsgesetz nicht vollständig gilt. 

Telefonische erstberatung

Fragen rund um das Thema Wohnen beantwortet Ihnen gerne unsere Wohnrechtshotline telefonisch Montag bis Freitag zwischen 8 und 12 Uhr sowie am Dienstag zusätzlich zwischen 15 und 18 Uhr unter 01 501 65 1345.

Bei Fragen zu Wertsicherungsvereinbarungen halten Sie zur Klärung bitte Ihren Mietvertrag bereit und suchen Sie den entsprechenden Hinweis vorab heraus. 

Worum ging es?

Die AK überprüfte Mietvertragsformulare von RIMMO Prime und stellte fest, dass sie insgesamt 46 unzulässige Vertragsklauseln enthielten. Diese benachteiligten Mieter:innen erheblich.

Betroffen waren unter anderem Regelungen zu:

  • Betriebskosten
  • Instandhaltungspflichten
  • sonstigen laufenden Kosten

Aufgrund der Intervention der AK hat sich RIMMO Prime verpflichtet, diese Klauseln künftig weder zu verwenden noch zu empfehlen.

Warum klagte die AK auch die Kanzlei?

Die beanstandeten Mietvertragsformulare trugen den Hinweis © ENGINDENIZ Rechtsanwälte für Immobilienrecht sowie einen Verweis auf die Website der Kanzlei. Die AK ging deshalb auch gegen die Kanzlei vor, weil sie diese Vertragsformulare empfohlen hatte.

Im Vergleich verpflichtete sich die Kanzlei, die 46 unzulässigen Klauseln künftig nicht mehr für Mietverträge zwischen Unternehmen und Verbraucher:innen zu empfehlen.

Das betrifft insbesondere Mietverträge über Wohnungen, für die das Mietrechtsgesetz nur teilweise gilt. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Wohnungen in Gebäuden, die nach Mitte 1953 ohne Fördermittel errichtet wurden,
  • nach Dezember 2001 ausgebaute Dachgeschoßwohnungen in Altbauten.

Darauf sollten Sie achten

Ist das Mietrechtsgesetz nicht oder nur teilweise anwendbar, gelten wichtige gesetzliche Begriffe – etwa Betriebskosten – nicht automatisch.

Prüfen Sie Ihren Mietvertrag daher besonders sorgfältig und achten Sie auf klare und eindeutige Vereinbarungen.

Tipp: Gerade bei Mietverträgen außerhalb oder teilweise außerhalb des Mietrechtsgesetzes lohnt sich ein genauer Blick auf die Regelungen zu Kosten und Pflichten.

Sie haben Fragen zu Ihrem Mietvertrag?

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