So werden Ihre Heizkosten berechnet
Beziehen Sie Heizung, Warmwasser oder Kühlung über eine gemeinsame Anlage, müssen die Kosten auf alle Wohnungen verteilt werden. Das regelt das Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG).
In diesem Beitrag erfahren Sie,
- wann das HeizKG gilt,
- wie Heiz- und Warmwasserkosten berechnet werden,
- welche Kosten verrechnet werden dürfen und
- welche Rechte Sie bei der Heizkostenabrechnung haben.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Das HeizKG gilt grundsätzlich für Gebäude mit mindestens vier Nutzungsobjekten, die über eine gemeinsame Heizungs-, Warmwasser- oder Kühlanlage versorgt werden.
- Die Energiekosten werden überwiegend nach dem tatsächlichen Verbrauch verteilt.
- Ein Teil der Kosten wird unabhängig vom Verbrauch nach der Nutzfläche der Wohnung berechnet.
- Sie haben das Recht, die Abrechnung und die dazugehörigen Belege einzusehen.
- Gegen eine fehlerhafte Abrechnung müssen Sie innerhalb von sechs Monaten schriftlich Einwendungen erheben.
Gilt das HeizKG für meine Wohnung?
Ob das HeizKG für Sie gilt, hängt davon ab, wie Ihre Wohnung mit Wärme oder Warmwasser versorgt wird.
Das HeizKG gilt, wenn …
Das Gesetz gilt grundsätzlich für Gebäude,
- mit mindestens vier Wohnungen oder sonstigen Nutzungsobjekten,
- die über eine gemeinsame Versorgungsanlage mit Wärme, Warmwasser oder Kühlung versorgt werden und
- in denen der Verbrauch mit Messgeräten erfasst wird oder nach dem Gesetz erfasst werden müsste.
Eine gemeinsame Versorgungsanlage ist zum Beispiel
- eine Zentralheizung,
- eine zentrale Warmwasseranlage,
- Fernwärme,
- Fernkälte oder
- eine zentrale Kühl- oder Klimaanlage.
Die Kosten dieser Anlagen werden für das gesamte Gebäude abgerechnet und anschließend auf die einzelnen Wohnungen verteilt.
Das HeizKG gilt nicht, wenn …
Verfügt Ihre Wohnung über eine eigene Heizungsanlage, gilt das HeizKG grundsätzlich nicht.
Das betrifft zum Beispiel:
- eine Gasetagenheizung,
- eine Elektroheizung oder
- einen eigenen Boiler für die Warmwasserbereitung.
In diesen Fällen schließen Sie Ihren Vertrag direkt mit Ihrem Energieversorger ab und bezahlen den vereinbarten Preis. Sie können Ihren Strom- oder Gasanbieter in der Regel selbst wählen und wechseln.
Was regelt das HeizKG?
Das HeizKG regelt nicht, wie hoch Heiz- oder Fernwärmepreise sein dürfen.
Es legt vielmehr fest,
- welche Kosten auf die Bewohner verteilt werden dürfen,
- wie diese Kosten aufzuteilen sind,
- wie eine Heizkostenabrechnung aussehen muss und
- welche Rechte und Pflichten Wärmeabgeber und Wärmeabnehmer haben.
Das Gesetz regelt hingegen nicht,
- wie hoch Energiepreise sein dürfen,
- wer eine Heizungsanlage reparieren muss,
- wer zur Lieferung von Wärme verpflichtet ist oder
- wem Sie die Kosten für die Wärmeversorgung letztlich schulden.
Diese Fragen ergeben sich aus anderen gesetzlichen Bestimmungen oder aus den jeweiligen Verträgen.
Wer gilt als Wärmeabnehmer?
Für die Anwendung des HeizKG ist entscheidend, wer nach dem Gesetz als Wärmeabnehmer gilt.
Das sind insbesondere
- Eigentümer eines Gebäudes,
- Wohnungseigentümer sowie
- Mieter, die ihr Nutzungsrecht unmittelbar von der Eigentümerin oder vom Eigentümer des Gebäudes ableiten, etwa in einem Miethaus oder bei einer gemeinnützigen Bauvereinigung.
Besonderheit bei Eigentumswohnungen
Mieter einer Eigentumswohnung gelten nicht automatisch als Wärmeabnehmer im Sinn des HeizKG, weil sie ihren Mietvertrag mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Wohnung abschließen.
Durch die Novelle des HeizKG wurden sie den Wärmeabnehmer bei den Vorschriften über die Abrechnung jedoch weitgehend gleichgestellt. Das gilt, wenn
- ein Vertragsverhältnis mit dem Wärmeabgeber besteht oder
- mit der Wohnungseigentümerin oder dem Wohnungseigentümer vereinbart wurde, dass die Mieterin oder der Mieter die Versorgungskosten trägt.
Welche Kosten dürfen verrechnet werden?
Das HeizKG bestimmt, welche Kosten grundsätzlich in die Heizkostenabrechnung aufgenommen werden dürfen.
Dazu zählen insbesondere:
Energiekosten
Das sind die Kosten für die Energie, die zur Erzeugung von Wärme oder Kälte benötigt wird, etwa für
- Gas,
- Heizöl,
- Pellets,
- Strom,
- Fernwärme oder
- andere Energieträger.
Auch die Energie, die für den Betrieb der Heizungs- oder Kühlanlage erforderlich ist, gehört dazu.
Betriebskosten der Heizungsanlage
Zusätzlich dürfen die laufenden Kosten für den Betrieb der Anlage verrechnet werden. Dazu gehören zum Beispiel
- Wartung und Betreuung,
- notwendige Verschleißteile,
- Messgeräte und deren Betreuung sowie
- die Kosten für die Erstellung der Heizkostenabrechnung.
Nicht vom HeizKG erfasst sind hingegen die Kosten für die Kaltwasserversorgung. Für sie gelten andere gesetzliche oder vertragliche Regelungen.
So werden Heiz- und Warmwasserkosten berechnet
Die Heizkostenabrechnung erfolgt in mehreren Schritten. Das HeizKG legt genau fest, wie die Kosten auf die einzelnen Wohnungen verteilt werden.
Schritt 1: Gesamtkosten ermitteln
Zunächst werden alle Kosten für den Betrieb der Heizungs- oder Warmwasseranlage zusammengerechnet.
Dazu gehören insbesondere:
- Energiekosten (z. B. für Gas, Fernwärme, Pellets oder Strom),
- Wartungs- und Betriebskosten,
- Kosten für Messgeräte sowie
- Kosten für die Erstellung der Heizkostenabrechnung.
Schritt 2: Heiz- und Warmwasserkosten trennen
Versorgt die Anlage sowohl die Heizung als auch das Warmwasser, müssen die Gesamtkosten zunächst auf beide Bereiche aufgeteilt werden.
Die Aufteilung erfolgt in dieser Reihenfolge:
- nach den gemessenen Verbrauchswerten,
- nach einem anerkannten technischen Verfahren, wenn eine Messung nicht möglich ist,
- nach einer Vereinbarung zwischen Wärmeabgeber und Wärmeabnehmer.
Ist keine dieser Möglichkeiten vorhanden, gilt die gesetzliche Aufteilung:
- 60 % Heizkosten
- 40 % Warmwasserkosten
Schritt 3: Verbrauchsabhängige und verbrauchsunabhängige Kosten berechnen
Anschließend werden die Energiekosten jeweils in zwei Teile aufgeteilt.
Verbrauchsabhängige Kosten
Der größere Teil richtet sich nach Ihrem tatsächlichen Energieverbrauch.
Je mehr Sie heizen oder Warmwasser verbrauchen, desto höher fällt dieser Kostenanteil aus.
Verbrauchsunabhängige Kosten
Ein Teil der Energiekosten wird unabhängig vom Verbrauch verrechnet.
Dieser Anteil wird nach der versorgbaren Nutzfläche der Wohnung aufgeteilt. Größere Wohnungen tragen daher grundsätzlich einen höheren Anteil dieser Kosten.
Welcher Verteilungsschlüssel gilt?
Der Verteilungsschlüssel kann zwischen Wärmeabgeber und Wärmeabnehmer vereinbart werden.
Dabei gilt:
- Der verbrauchsabhängige Anteil muss mindestens 55 % und höchstens 85 % der Energiekosten betragen.
- Bei einer liegenschaftsübergreifenden Versorgung dürfen die Energiekosten auch vollständig nach dem tatsächlichen Verbrauch verteilt werden.
Keine Vereinbarung getroffen?
Dann gilt automatisch die gesetzliche Standardregel:
| Energiekosten | Verteilung |
|---|---|
| 70 % | nach dem gemessenen Verbrauch |
| 30 % | nach der versorgbaren Nutzfläche |
Diese Regel gilt sowohl für Heizkosten als auch für Warmwasserkosten.
Besonderheiten bei Kühlkosten
Für die Kosten einer zentralen Kühl- oder Klimaanlage gelten eigene Vorgaben.
Ohne Vereinbarung werden
- 90 % der Energiekosten nach dem gemessenen Verbrauch und
- 10 % nach der versorgbaren Nutzfläche
aufgeteilt.
Auch bei einer Vereinbarung müssen mindestens 80 % der Energiekosten verbrauchsabhängig verrechnet werden.
So wird Ihr Kostenanteil berechnet
Sind die Gesamtkosten des Hauses aufgeteilt, wird der Anteil jeder einzelnen Wohnung berechnet.
Dabei werden zwei Kriterien berücksichtigt:
Ihr Verbrauch
Die verbrauchsabhängigen Kosten richten sich nach Ihrem Anteil am gesamten Energieverbrauch des Hauses.
Beispiel:
Verursacht Ihre Wohnung 4 % des gesamten Heizenergieverbrauchs, tragen Sie auch 4 % der verbrauchsabhängigen Heizkosten.
Kann der Verbrauch ausnahmsweise nicht gemessen werden, darf er nach den gesetzlichen Vorgaben berechnet werden.
Die Größe Ihrer Wohnung
Die verbrauchsunabhängigen Kosten werden nach der versorgbaren Nutzfläche verteilt.
Je größer die Wohnung ist, desto höher ist dieser Kostenanteil.
Auch die Kosten für Wartung, Messgeräte und die Erstellung der Heizkostenabrechnung werden grundsätzlich nach der versorgbaren Nutzfläche aufgeteilt.
Warum unterscheiden sich die Heizkosten?
Zwei gleich große Wohnungen können unterschiedlich hohe Heizkosten haben.
Der Grund: Der größte Teil der Energiekosten richtet sich nach dem tatsächlichen Verbrauch.
Wer mehr heizt oder mehr Warmwasser verbraucht, trägt grundsätzlich auch einen höheren Anteil der Kosten.
Umgekehrt kann eine größere Wohnung insgesamt niedrigere Heizkosten verursachen als eine kleinere Wohnung, wenn dort deutlich weniger Energie verbraucht wird.
Beispiel
Zwei Wohnungen unterscheiden sich nur geringfügig in ihrer Größe:
| Wohnung | Wohnfläche | Verbrauch | Gesamtkosten |
| Top 3 | 65 m² | höher | 902,73 Euro |
| Top 8 | 70 m² | niedriger Heizverbrauch, höherer Warmwasserverbrauch | 916,39 Euro |
Das Beispiel zeigt: Nicht allein die Wohnfläche entscheidet über die Höhe der Heizkosten. Ausschlaggebend ist vor allem der gemessene Verbrauch.
So prüfen Sie Ihre Heizkostenabrechnung
Eine Heizkostenabrechnung ist oft schwer nachvollziehbar. Mit einigen einfachen Schritten können Sie sie aber gezielt überprüfen.
Checkliste: Das sollten Sie kontrollieren
Prüfen Sie insbesondere:
- Stimmen die Wohnungsgröße und Nutzfläche?
- Sind die Zählerstände korrekt übernommen?
- Wurde der richtige Verteilungsschlüssel angewendet?
- Sind alle Kostenpositionen vollständig und nachvollziehbar?
- Wurde zwischen Heiz- und Warmwasserkosten richtig aufgeteilt?
Wenn etwas unklar ist, können Sie die vollständigen Abrechnungsunterlagen und Belege einsehen.
Ihre Rechte bei der Heizkostenabrechnung
Als Mieter oder Wohnungseigentümer haben Sie klare Rechte gegenüber dem Wärmeabgeber.
Frist für die Abrechnung
Nach Ende der Abrechnungsperiode (meist 12 Monate) muss die Abrechnung
- innerhalb von 6 Monaten erstellt werden.
Sie erhalten eine Abrechnungsübersicht sowie den Hinweis, wo Sie die vollständigen Unterlagen einsehen können.
Recht auf Belegeinsicht
Sie haben das Recht, die vollständige Abrechnung und alle Belege zu prüfen.
Dabei gilt:
- Die Einsicht muss an einer geeigneten Stelle ermöglicht werden.
- Dafür muss Ihnen mindestens 4 Wochen Zeit gegeben werden.
Was tun, wenn keine Abrechnung kommt?
Erhalten Sie keine Abrechnung oder wird Ihnen die Belegeinsicht verweigert, können Sie sich an die zuständige Stelle wenden:
- in Wien: MA 50
- in den Bundesländern: Schlichtungsstelle oder Bezirksgericht
In Verfahren kann bei Verstößen auch eine Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro verhängt werden.
Wenn die Abrechnung falsch ist
Halten Sie die Abrechnung für fehlerhaft, müssen Sie innerhalb von
- 6 Monaten nach Erhalt der Abrechnung
schriftlich Einwendungen erheben.
Wichtig:
- Begründen Sie Ihre Einwendungen möglichst konkret.
- Wenn Sie die Frist versäumen, gilt die Abrechnung grundsätzlich als akzeptiert.
Im Zweifel besser schriftlich reagieren
Es ist nicht in allen Fällen eindeutig geregelt, gegen wen Einwendungen genau zu richten sind (z. B. Wärmeabgeber oder Wärmelieferant).
Um keine Rechte zu verlieren, sollten Sie Einwendungen daher immer sicherheitshalber schriftlich an alle relevanten Stellen richten.
Was gilt bei einem Wechsel der Wohnung?
Wenn während der Abrechnungsperiode ein Ein- oder Auszug erfolgt, werden die Heizkosten anteilig aufgeteilt.
Zwischenablesung
Sie können eine Zwischenablesung der Messgeräte verlangen.
So wird der tatsächliche Verbrauch bis zum Ein- oder Auszug genau erfasst.
Wenn keine Zwischenablesung erfolgt
Dann wird der Verbrauch ersatzweise berechnet:
- nach den sogenannten Heizgradtagen
- und die Fixkosten werden nach den Monaten der Nutzung aufgeteilt.
Neue Adresse bekannt geben
Geben Sie beim Auszug unbedingt Ihre neue Adresse bekannt. Nur so können Ihnen
- Nachzahlungen oder
- Gutschriften
zugestellt werden.
Zusammenfassung
- Das HeizKG regelt die Verteilung von Heiz-, Warmwasser- und Kühlkosten.
- Ein Teil der Kosten hängt vom Verbrauch ab, ein Teil von der Wohnungsgröße.
- Sie haben das Recht auf Abrechnung und Belegeinsicht.
- Bei Fehlern müssen Sie innerhalb von 6 Monaten schriftlich reagieren.
- Bei Umzug erfolgt eine anteilige Abrechnung.
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