Vorstandsausschüsse
Jede im Vorstand vertretene Fraktion ist berechtigt ein Mitglied in die Vorstandsausschüsse zu entsenden.
Der Vorstand der AK kann aus dem Kreis der KammerrätInnen Ausschüsse zur Vorberatung von Verhandlungsgegenständen und Berichterstattung an den Vorstand einsetzen. Er kann diese Ausschüsse mit der selbständigen Behandlung bestimmter Aufgaben betrauen, z. B. mit der Beschlussfassung über Stellungnahmen und Gutachten zu Gesetzes‑ und Verordnungsentwürfen.
In diesen Fällen müssen die betreffenden Ausschüsse entsprechend dem Verhältnis der Fraktionen im Vorstand zusammengesetzt sein. Es können auch weitere KammerrätInnen in einen Ausschuss mit beratender Stimme kooptiert werden, ebenso wie Kammerbedienstete vom Ausschussvorsitz mit beratender Stimme beigezogen werden können.
Ausschüsse haben eine wichtige Funktion in der Zusammenarbeit zwischen der Selbstverwaltung und dem Büro der Arbeiterkammer und stellen ein wichtiges Instrument des internen Interessenausgleiches und damit ein unerlässliches Bindeglied zwischen der AK selbst, den Gewerkschaften und den anderen Herkunftsorganisationen der KammerrätInnen dar.
Sie unterscheiden sich von den Vorstandsausschüssen (Bauten, Digitalisierung und Förderung von SchülerInnen und StudentInnen) dadurch, dass diese Ausschüsse nicht nur aus Vorstandsmitgliedern, sondern auch aus anderen KammerrätInnen bestehen können.
Der Vorstand kann diesen Ausschüssen selbständige Entscheidungskompetenz bei der Beschlussfassung über Gesetzes- und Verordnungsentwürfe zuerkennen. Dies entspricht der Praxis in den meisten Arbeiterkammern, weil in der Regel eine Fülle von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen zu begutachten ist. Der Vorstand hat aber die Möglichkeit, jederzeit die Begutachtung einzelner Gesetzes- bzw. Verordnungsentwürfe an sich zu ziehen.
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