Ausschüsse nach dem § 57 AKG

Der Vorstand der AK kann aus dem Kreis der Kammer­rätInnen Ausschüsse zur Vorberatung von Verhandlungs­gegenständen und Bericht­erstattung an den Vorstand einsetzen. Er kann diese Ausschüsse mit der selbständigen Behandlung bestimmter Aufgaben betrauen, z. B. mit der Beschluss­fassung über Stellung­nahmen und Gutachten zu Gesetzes‑ und Verordnungs­entwürfen

In diesen Fällen müssen die betreffenden Ausschüsse entsprechend dem Verhältnis der Fraktionen im Vorstand zusammen­gesetzt sein. Es können auch weitere KammerrätInnen in einen Ausschuss mit beratender Stimme kooptiert werden, ebenso wie Kammer­bedienstete vom Ausschuss­vorsitz mit beratender Stimme bei­gezogen werden können. 

Die § 57 - Ausschüsse und ihre Mitglieder finden Sie hier

Ausschüsse als Bindeglieder

Ausschüsse haben eine wichtige Funktion in der Zusammenarbeit zwischen der Selbstverwaltung und dem Büro der Arbeiterkammer und stellen ein wichtiges Instrument des internen Interessenausgleiches und damit ein unerlässliches Bindeglied zwischen der AK selbst, den Gewerkschaften und den anderen Herkunftsorganisationen der KammerrätInnen dar. 

Sie unterscheiden sich von den Vorstandsausschüssen (Bauten, Digitalisierung und Förderung von SchülerInnen und StudentInnen) dadurch, dass diese Ausschüsse nicht nur aus Vorstandsmitgliedern, sondern auch aus anderen KammerrätInnen bestehen können.

Beschluss­fassung über Stellung­nahmen und Gutachten 

Der Vorstand kann diesen Ausschüssen selbständige Entscheidungskompetenz bei der Beschlussfassung über Gesetzes- und Verordnungsentwürfe zuerkennen. Dies entspricht der Praxis in den meisten Arbeiterkammern, weil in der Regel eine Fülle von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen zu begutachten ist. Der Vorstand hat aber die Möglichkeit, jederzeit die Begutachtung einzelner Gesetzes- bzw. Verordnungsentwürfe an sich zu ziehen. 

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Kontakt

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Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien

Prinz Eugenstraße 20-22
1040 Wien

Telefon: +43 1 50165-0

- erreichbar mit der Linie D -

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