Frankfurter Tabelle
Die Frankfurter Tabelle dient als Orientierungshilfe für die Bewertung von Reisemängeln und der daraus resultierenden Preisminderung. Sie wurde von Richtern des Landesgerichts Frankfurt entwickelt und wird auch von österreichischen Gerichten regelmäßig als Anhaltspunkt herangezogen. Rechtlich verbindlich ist sie jedoch nicht.
Beispiele für Preisminderungen:
| Reisemangel | Preisminderung |
|---|---|
| Lärm in der Nacht | 10–40 % |
| Dreibett- statt Doppelzimmer | 20–25 % |
| Fehlender Balkon (trotz Zusage) | 5–10 % |
| Verdorbene bzw. ungenießbare Speisen | 20–30 % |
| Nicht ausreichend warme Speisen | 10 % |
| Verschmutzter Pool | 10–20 % |
Wichtig
Treten mehrere Reisemängel gleichzeitig auf, können die jeweiligen Minderungsprozentsätze – innerhalb angemessener Grenzen – zusammengezählt werden.