Studier­en­de: Ein­künfte aus nicht­selbst­ständ­iger Arbeit

Wenn Sie Einkünfte aus einer nichtselbstständigen Arbeit haben, müssen erst ab einem Jahres­ein­komm­en von 14.517 Euro (Wert 2025; 2024: 13.981 Euro) Steuern zahlen - und dann nur für den Betrag, der diese Grenze übersteigt. Zusätzlich können Sie verschiedene Ausgaben steuerlich absetzen. Und auch wer unter der Steuergrenze verdient, darf sich über eine Steuergutschrift freuen.

Tipp: Steuergutschrift bei niedrigem Jahres­ein­komm­en

Studierende, die nicht ganzjährig arbeiten, aber auch ganzjährig (Teilzeit-) Be­schäftigte mit einem Einkommen unter der Steuergrenze, sollten jedenfalls die Arbeitnehmer:innenveranlagung durchführen.

Es winkt eine Steuergutschrift. Entweder wird die von dem:der Arbeitgeber:in während des Jahres abgezogene Lohnsteuer rückerstattet und (oder) es wirkt sich die sogenannte Negativsteuer aus. Das bedeutet, dass Sie einen Teil der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge zurückbekommen. Nähere Informationen zur Negativsteuer finden Sie hier.

Es gibt auch über der Steuergrenze noch eine Art Negativsteuer. Im Jahr 2024 gilt das bis zu einem Einkommen von 28.326 Euro. Für 2025 gilt sogar eine Grenze von 29.743 Euro. Was im jeweiligen Jahr gilt, erfahren Sie hier.

Die Negativsteuer für die Sozialversicherungsbeiträge gibt es nur für Studierende, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit haben. Keine Negativsteuer gibt es für Einkünfte aus freien Dienst- oder Werkverträgen. 

Tipp: Negativsteuer für Eltern

Es gibt noch eine zweite Negativsteuer, die sich sogar für alle Studierende (also auch für diejenigen, die selbständige oder gar keine Einkünfte haben) aus­wirken kann.

Es handelt sich um die Negativsteuer für Allein­ver­dien­er­:innen oder Allein­er­zieher­:innen mit Kind. Studierende, die zwar Anspruch auf den Allein­ver­dien­er- oder Alleinerzieherabsetzbetrag haben, aber keine oder wenig steuer­pflicht­ige Einkünfte beziehen, erhalten auf Antrag den Absetzbetrag aus­be­zahlt. Das einfache Ausfüllen des Formulars L 1, bzw. bei selbständigen Ein­künft­en das Formular E 1 und E1a oder E1a-K, genügt, um eine Gutschrift von mindestens 601 Euro (bis 2024: 571 Euro) zu erhalten. 

Außerdem kann unter Umständen der Kindermehrbetrag als Negativsteuer ausbezahlt werden. Den Kindermehrbetrag erhalten Sie, wenn Sie an mindestens 30 Tagen steuerpflichtige aktive Einkünfte, zB aus einer Anstellung oder einem freien Dienstvertrag, erzielt haben und sich der Familienbonus bei Ihnen nicht oder weniger als der zustehende Kindermehrbetrag auswirkt. Außerdem muss einer dieser Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie haben Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag, oder
  • Ihr:e Partner:in verdient auch so wenig, dass auch hier der Familienbonus weniger als der zustehende Kindermehrbetrag auswirkt. 

Der Kindermehrbetrag beträgt ab 2022 bis zu 550 Euro pro Kind. Ab 2024 beträgt er sogar 700 Euro.

Bis 2021 erhalten Sie den Kindermehrbetrag als Negativsteuer nur dann, wenn Sie an weniger als 330 Tagen im Jahr Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung, Mindestsicherung oder Grundversorgung bezogen haben. Zudem müssen Sie Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag haben. Der Kindermehrbetrag beträgt 250 Euro pro Kind.


Tipp: Werbungskosten von der Steuer absetzen

Studierende mit einem Jahreseinkommen von über 14.517 Euro (Wert 2025; 2024: 13.981 Euro)  können im Rahmen der Arbeit­nehmer:innenveranlagung sämtliche Aufwendungen, die mit dem Studium in Zusammenhang stehen, als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Darunter fallen die Studiengebühren, Bücher, Skripten, Kosten für PC, Fahrtkosten, usw.

Vor­aus­setz­ung dafür ist, dass das Studium eine Ausbildung, Fortbildung oder eine Um­schulung ist. Handelt es sich beim Studium um eine Umschulung, dann muss auch die Ausübung des neu erlernten Berufs ernsthaft angestrebt werden. Eltern können die Kosten des Studiums der Kinder nicht als Werb­ungs­kosten absetzen, auch wenn sie die Kosten übernehmen. Unter gewissen Voraussetzungen können aber die Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Sozialversicherungsrecht

Studierende mit einem echten Dienstverhältnis oder freien Dienstvertrag, deren monatliches Entgelt über der Ge­ring­fügig­keits­grenze von 518,44 Euro (Stand 2024) liegt, sind vollversichert. Sie sind daher kranken-, pensions-, unfall- und arbeitslosenversichert. Bei Ein­künften unter dieser Grenze gelten sie als geringfügig Be­schäft­igt und sind nur unfallversichert. Um die Einbehaltung und Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge muss sich immer die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kümmern.

Tipp: Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung

Für geringfügig Beschäftigte gibt es die Möglichkeit, sich selbst gemäß um 77,81 Euro (Stand 2025) bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zu versichern.

Im Unterschied zur studentischen Selbstversicherung umfasst die Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung nicht nur die  Kranken-, sondern auch die Pensionsversicherung!

Über die Arbeitnehmer:innenveranlagung können wieder rund die Hälfte der Beiträge vom Finanzamt zurückgeholt werden. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.