Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld
Eltern, deren Kind ab 1. Jänner 2010 geboren wurde, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld-Konto erhalten. Die Beihilfe gibt es ausschließlich zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto). Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld besteht kein Anspruch auf die Beihilfe.
Achtung
Die Beihilfe ist – wie das Kinderbetreuungsgeld – bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zu beantragen. Sie wird ab der erstmaligen Antragstellung für höchstens 365 Tage gewährt. Ruht der Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld zur Gänze (z. B. während des Wochengeld- oder Sonderwochengeldbezugs), ruht auch die Beihilfe.
Höhe der Beihilfe
Die Beihilfe beträgt
- 6,06 Euro täglich bzw.
- 181,80 Euro monatlich.
Sie wird ab der erstmaligen Antragstellung für höchstens 365 Tage ausbezahlt.
Wer Anspruch auf die Beihilfe hat
Alleinerziehende
Anspruch auf die Beihilfe haben alleinerziehende Mütter oder Väter, wenn sie
- Anspruch auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld haben,
- ledig, geschieden oder verwitwet sind,
- keinen gemeinsamen Wohnsitz mit dem anderen Elternteil haben und
- höchstens 8.600 Euro an maßgeblichen Einkünften pro Kalenderjahr erzielen.
Die Einkommensgrenze beträgt seit 1. Jänner 2025 8.600 Euro pro Kalenderjahr. Sie orientiert sich an der Geringfügigkeitsgrenze.
Für frühere Kalenderjahre galten folgende Einkommensgrenzen:
| Zeitraum | Einkommensgrenze |
|---|---|
| ab 1.1.2025 | 8.600 Euro |
| 1.1.2024 bis 31.12.2024 | 8.100 Euro |
| 1.1.2023 bis 31.12.2023 | 7.800 Euro |
| 1.1.2022 bis 31.12.2022 | 7.600 Euro |
Achtung
Eltern in Ehe oder Lebensgemeinschaft
Auch Eltern, die verheiratet sind oder in einer Lebensgemeinschaft leben, können Anspruch auf die Beihilfe haben.
Voraussetzung ist, dass
- der beziehende Elternteil höchstens 8.600 Euro an maßgeblichen Einkünften pro Kalenderjahr erzielt und
- der andere Elternteil bzw. die Partnerin oder der Partner höchstens 18.000 Euro pro Kalenderjahr verdient.
Für den beziehenden Elternteil galten in den Vorjahren folgende Einkommensgrenzen:
| Zeitraum | Einkommensgrenze |
|---|---|
| ab 1.1.2025 | 8.600 Euro |
| 1.1.2024 bis 31.12.2024 | 8.100 Euro |
| 1.1.2023 bis 31.12.2023 | 7.800 Euro |
| 1.1.2022 bis 31.12.2022 | 7.600 Euro |
Rückforderung bei Überschreiten der Zuverdienstgrenzen
Wer die maßgeblichen Zuverdienstgrenzen überschreitet, muss die Beihilfe unter Umständen teilweise oder vollständig zurückzahlen.
Alleinerziehende
Wird die Zuverdienstgrenze um nicht mehr als 15 Prozent überschritten, verringert sich die Beihilfe um den Überschreitungsbetrag.
Wird die Zuverdienstgrenze um mehr als 15 Prozent überschritten, ist die gesamte im betreffenden Kalenderjahr bezogene Beihilfe an den Krankenversicherungsträger zurückzuzahlen.
Eltern in Ehe oder Lebensgemeinschaft
Werden beide Zuverdienstgrenzen jeweils um nicht mehr als 15 Prozent überschritten, verringert sich die Beihilfe um den jeweiligen Überschreitungsbetrag.
Wird auch nur eine der beiden Zuverdienstgrenzen um mehr als 15 Prozent überschritten, ist die gesamte im betreffenden Kalenderjahr bezogene Beihilfe zurückzuzahlen. Die Österreichische Gesundheitskasse kann die zu Unrecht bezogene Beihilfe sowohl vom beziehenden Elternteil als auch vom anderen Elternteil bzw. von der Partnerin oder dem Partner zurückfordern.