Vortragende in der Erwachsenenbildung
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Beihilfe zum Lebensunterhalt

Sie sind arbeitslos und nehmen an einem Kurs oder einer arbeits­markt­politischen Maßnahme teil. Dann können Sie für diese Zeit eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (DLU) bekommen, falls Ihr Arbeits­losen­geld oder Ihre Notstandshilfe nicht ausreichen.

Welche Bedingungen erfüllt sein müssen

  • Die Beihilfe gibt es nur, wenn Sie arbeitslos sind und Ihr Kurs oder Ihre Maßnahme länger als eine Woche und mehr als 16 Wochenstunden dauert.     

  • Ob und wie viel Sie als Beihilfe bekommen, hängt davon ab, wie viel Sie an anderen Leistungen beziehen. Das AMS geht von Mindeststandards aus, also Mindestbeträgen für die Existenzsicherung (für Jugendliche bis 18 Jahren 13,66 Euro pro Tag, für Erwachsene 22,20 und 31,56 Euro pro Tag). Liegt Ihr Leistungsanspruch unter diesen Mindeststandards, erhalten Sie die Differenz zum Mindeststandard als Beihilfe.      
                            
  • Wenn Sie höhere Leistungen als diese Mindeststandards beziehen, gibt es für Sie keine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes. In diesem Fall beziehen Sie die höhere Leistung weiter. Wenn Sie gar keine Leistung beziehen, bekommen Sie den vollen Mindeststandard.

  • Eine Sonderform der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts ist das Pflegestipendium. Das Pflegestipendium kann für Ausbildungen im Pflegebereich bezogen werden. Hierbei gelten höhere DLU-Beträge, nämlich 53,56 Euro, bzw. 50,23 Euro (bei einer Teilnahme an einer Arbeitsstiftung) täglich.  
    Bitte beachten Sie jedoch, dass für den Bezug des Pflegestipendiums gesonderte Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Achtung!

Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gibt es nur, wenn diese vor einem Kurs zwischen Ihnen:Ihrer Berater:in beim Arbeitsmarktservice vereinbart wurde. Reden Sie rechtzeitig mit Ihrem:Ihrer Berater:in!

Schulungszuschlag für die Dauer der Teilnahme

Sie sind arbeitslos und nehmen an einer Nach- oder Umschulung oder an einer Wiedereingliederungsmaßnahme im Auftrag des AMS teil? Dann gebührt Ihnen für Maßnahmen, die ab 01.01.2024 beginnen, während dieser Zeit ein Schulungszuschlag zum Arbeitslosengeld von täglich 2,60 Euro. 

Dauert die Maßnahme mindestens 120 Tage, dann gebührt der Schulungszuschlag in dreifacher Höhe. Bei einer Dauer von über einem Jahr wird der Zuschlag in fünffacher Höhe gewährt. Die Summe aus der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung + Schulungszuschlag ist allerdings mit maximal 53,56 Euro pro Tag gedeckelt. In diesem Fall gebührt der Schulungszuschlag anteilig, aber jedenfalls mindestens in dreifacher Höhe. 

Befinden Sie sich in einer Arbeitsstiftung, so gebührt kein Schulungszuschlag.

Achtung

Besteht unmittelbar vor Beginn der Maßnahme kein Leistungsanspruch aus der Arbeitslosenversicherung, dann gebührt der Schulungszuschlag unabhängig von der Dauer der Maßnahme nur in einfacher Höhe.