Grobe Datenschutzverletzung bei Plachutta: AK bekommt Recht
Bei den Plachutta-Restaurants ist es in der Vergangenheit immer wieder zu arbeitsrechtlichen Verstößen gekommen. Markus P. etwa, (Name von der Redaktion geändert) wurde das Wegräumen, nachdem die Gäste das Lokal verlassen hatten, nicht als Arbeitszeit gewertet, und er bekam auch zu wenig Überstunden ausbezahlt.
Arbeitsstunden per Handflächenscan bestätigt
Arbeitnehmer:innen bei Plachutta müssen zusammen mit ihrem Arbeitsvertrag eine Einverständniserklärung zum Scannen ihres Handflächenabdrucks unterzeichnen, der zusammen mit ihrer Unterschrift gespeichert wird. Einmal im Monat werden die Arbeitnehmer:innen zur Kontrolle ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen bestellt: Sie sehen auf einem Tablet eine Aufstellung ihrer Arbeitsstunden und müssen diese per Handflächenscan bestätigen – und mit diesem Scan wird dann auch automatisch unterschrieben.
Die Arbeitszeitaufzeichnungen werden den Arbeitnehmer:innen aber viel zu kurz am Tablet gezeigt. Es wird ihnen also nicht erlaubt, die Aufzeichnungen mit den eigenen zu vergleichen und zu kontrollieren. So war das auch bei Markus P., dem außerdem ein neuer Arbeitsvertrag mit weniger Entgelt auf diese Weise „untergejubelt“ wurde – er gab an, diesem neuen Vertrag nie zugestimmt zu haben und wandte sich an die AK.
Das arbeitsgerichtliche Verfahren endete mit einem Vergleich, aber gleichzeitig brachte die AK 2020 eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein, der jetzt weitgehend stattgegeben wurde.
Arbeitnehmer:innen mit Videokameras überwacht
Neben der Verwendung von Handflächenscans, werden die Arbeitnehmer:innen bei Plachutta nämlich umfassend videoüberwacht – laut Datenschutzbehörde sind zumindest zwei der angegebenen Kameras unzulässig und müssen entfernt werden.
Die Datenschutzbehörde hat folgendes festgestellt:
- Die Erfassung hochsensibler, biometrischer Daten, wie des Handflächenabdrucks ist völlig überschießend und für den Zweck der Lohnverrechnung nicht geeignet.
- Die Einverständniserklärung, die zur Erfassung dieser extrem sensiblen höchstpersönlichen Daten notwendig ist, müsste freiwillig sein. Freiwilligkeit ist hier aber wegen „Ungleichgewichts der Macht“ nicht gegeben. Aus Sicht der Datenschutzbehörde wurde hier auf die Arbeitnehmer:innen Druck ausgeübt. Außerdem war klar, dass der Arbeitsvertrag gar nicht erst zustande kommt, wenn nicht gleich auch die Datenschutzerklärung unterzeichnet wird. Kurz gesagt: Den Job bekommt man nur, wenn man unterschreibt.
- Es ist nicht erkennbar, was für einen Zweck die umfassende Videoüberwachung bei Plachutta (etwa in der Küche und anderen Arbeitsbereichen) hat und Videoüberwachung zur Kontrolle von Mitarbeiter:innen ist unzulässig. Hier sieht die Datenschutzbehörde vor, dass „gelindere Mittel“ zum Einsatz kommen müssen. In der jetzigen Form ist die Überwachung datenschutzrechtlich nicht zulässig.
Videoüberwachung zur Kontrolle von Mitarbeiter:innen ist respektlos
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