Mutter hält ihren Schulanfänger an der Hand
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14.1.2025

Falle bei Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen KBG!

AK Frauenpolitik-Leiterin Eva-Maria Burger warnt alle Eltern, die neben dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld etwas dazu verdienen, dass die Zuverdienstgrenze mit der neuen Geringfügigkeitsgrenze nicht mehr übereinstimmt: „Die Anpassung der Zuverdienstgrenze im Kinderbetreuungsgeldgesetz an die Geringfügigkeitsgrenze ist eigentlich ein Standardakt, der aber verschleppt wurde.“

Die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld beträgt 8.100 Euro pro Jahr. Das entspricht 530,23 Euro im Monat und liegt damit unter der neuen Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro monatlich. Eltern drohen jetzt Nachzahlungen, wenn sie zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld geringfügig dazu verdienen. Fragen zum Zuverdienst schlagen laufend in der Arbeitsrechts-Beratung der Arbeiterkammer auf.

Burger: „Die Arbeiterkammer fordert Regierung und Parlament dazu auf, diesen Patzer noch im Jänner zu beheben und rückwirkend die Zuverdienstgrenze an die Geringfügigkeitsgrenze anzupassen.“

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