AK Kontocheck: Banken informieren schleißig bis gar nicht übers Basiskonto
Seit zehn Jahren gibt es einen Rechtsanspruch auf ein Basiskonto für jede:n. Ein aktuelles AK Mystery-Shopping, ergänzt durch Mailanfragen und einen Website-Check, bei zehn Wiener Bankfilialen zeigt: Die Banken informieren gar nicht oder nur dürftig und auf Nachfrage über den Rechtsanspruch auf ein Basiskonto, also ein „Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen“. Die AK fordert, dass die gesetzlichen Informationspflichten eingehalten werden.
Banken müssten über Basiskonto informieren
„Zehn Jahre nach Einführung des Rechtsanspruchs ist das Basiskonto wahrscheinlich für viele Betroffene noch immer nicht problemlos zu bekommen. Was im Gesetz klar geregelt ist, kommt in der Bankfiliale offenbar nicht selbstverständlich an“, resümieren die AK Konsument:innenschützer.
Seit Mitte September 2016 müssen die Banken in ihren Filialen, auf ihren Websites und vor allem dann, wenn sie die Eröffnung eines „normalen“ Kontos ablehnen, über das Basiskonto informieren. Der AK Mystery-Shopping Test bei zehn Wiener Banken zeigt:
Arbeitslos? Basiskonto: Fehlanzeige
Eine AK Testperson wollte ein „normales“ Konto eröffnen und gab an, arbeitslos zu sein. Vier Banken verweigerten die Kontoeröffnung. Doch anstatt aktiv auf das gesetzlich garantierte Basiskonto hinzuweisen, blieb der Hinweis komplett aus.
Nur in einem einzigen Fall wurde erst auf Nachfrage die verpflichtende schriftliche Information ausgehändigt. Von den restlichen sechs Banken, die ein Standardkonto nicht sofort ablehnten und auf Nachfrage über das Basiskonto informieren sollten, gab nur eine Bank vollständige schriftliche Informationen heraus. Krass: In keiner einzigen Bank waren die Informationen zur Entnahme für Interessierte Filialbesucher:innen vorhanden.
Digitale Auskünfte: Defizit bleibt
Sechs von zehn Banken informierten hier korrekt. Die Websites enthielten zwar immer irgendwo die gesetzlich vorgeschriebene Basiskontoinfo – aber nicht immer vollständig. Zudem wurde das Basiskonto nirgends gleichberechtigt neben den Standardkonten präsentiert. Teilweise war es regelrecht versteckt.
„Gerade für Menschen, die es schwer haben, ein Gehaltskonto zu eröffnen – etwa Arbeitslose, Zugewanderte oder Personen im Privatkonkurs – soll der Rechtsanspruch auf ein Basiskonto Hürden abbauen. Denn jemand ohne Konto findet auch nur schwer einen Arbeitsplatz. Unsere AK Beratungserfahrung zeigt: Immer wieder melden sich Betroffene, weil Banken eine Kontoeröffnung ablehnen – und das bestätigt auch unser Mystery-Shopping“, schildern die AK Konsument:innenschützer.
Klarheit und Kontrolle!
Die gesetzlichen Informationspflichten müssten konsequent eingehalten werden. Zudem ist der Gesetzgeber gefordert:
- Die Finanzmarktaufsicht soll zu Mystery-Shopping bei Banken ermächtigt werden.
- Die derzeit niedrigen Verwaltungsstrafen sollen angehoben werden.
- Als gesetzliche und einheitliche Produktbezeichnung soll der Begriff „Basiskonto“ für mehr Klarheit sorgen. Der derzeitige Gesetzesbegriff lautet nämlich „Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen“ – Banken verwenden diesen sperrigen Begriff, aber auch „Zahlungskonto“ oder „VZKG-Konto“.
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