Fristen für Meldung und Steuer­er­klär­ung

Meldung an das Finanzamt nach Tätigkeitsbeginn

Wenn Sie als freie Dienstnehmerin oder freier Dienstnehmer  oder auf Basis eines Werkvertrags  Einkünfte erzielen, müssen Sie das dem Finanzamt Österreich inner­halb eines Monats ab Tätigkeitsbeginn mittels Formular Verf24 be­kannt­geben. Bei FinanzOnline können Sie bei weiteren Services einen Erklärungswechsel beantragen.

Wann muss ich die Steuererklärung abgeben?

Ob Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, hängt davon ab, wie viel Sie aus einem freien Dienstvertrag oder Werkvertrag verdienen und wie hoch Ihr gesamtes Jahreseinkommen ist. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Wenn Sie die maßgeblichen Einkommensgrenzen überschreiten, müssen Sie bis 30. April des Folgejahres Ihre Einkommenssteuererklärung abgeben, gleichgültig, ob Sie nur auf Basis freier Dienstverträge oder Werkverträge tätig sind oder noch andere Einkünfte beziehen. Sie benötigen dazu die Formulare E1 und E1a oder E1a-K.

Wichtig!

Wenn Sie die Einkommensteuererklärung elektronisch via FinanzOnline einreichen, verlängert sich die Frist auf den 30. Juni des Folgejahres.

Aufforderung durch das Finanzamt

Auch wenn Sie die Einkommensgrenzen nicht überschreiten und Sie daher nicht von sich aus eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, kann es sein, dass Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich eine Abgabepflicht besteht oder nicht. Wenn Sie eine Aufforderung erhalten, müssen Sie jedenfalls die Einkommensteuererklärung abgeben.

 In der Praxis werden freie Dienstnehmer:innen oder Werkvertragnehmer:innen immer dann zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufgefordert, wenn dem Finanzamt bekannt ist, dass Sie Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit erzielt haben – z.B. weil Sie bereits im Vorjahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben haben.

Achtung!

Aufgrund der Meldepflicht der Arbeitgeber:innen bzw. Auf­trag­geber­:innen ist dem Fin­anz­amt Österreich in vielen Fällen bekannt, dass und in welcher Höhe Sie betriebliche Einkünfte hatten!

Sie müssen aber dennoch im Rahmen der Ein­kommen­steuer­er­klär­ung selbst Ihre be­trieb­lich­­en Einkünfte bekannt geben.

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