Arbeiten als Saisonnier
Von der Kellnerin bis zum Bademeister: Welche Regeln für Saisonarbeiternnen und -arbeiter gelten.
Marija R. hatte lange nach einem Arbeitsplatz in ihrer Nähe gesucht. Anfang September konnte sie endlich einen Job als Angestellte bei einer Textilhandelskette antreten. Obwohl das Dienstverhältnis auf nur zwei Monate befristet war, freute sich Marija auf die neue Herausforderung. Im Arbeitsvertrag war ein Monat Probezeit vereinbart. Doch dann kam der Rausschmiss: Drei Wochen vor Ablauf ihres befristeten Arbeitsverhältnisses im November erklärte der Chef ihren Einsatz für beendet. Seine Position: „Sie waren ja noch in der Probezeit, da kann ich den Vertrag ohne Angabe von Gründen lösen!“ Ein Schock für Marija, die sich in der neuen Firma wohlfühlte, zu ihren Kollegen ein gutes Verhältnis aufgebaut hatte und hoffte, für länger angestellt zu werden. Sie holte sich Rat bei der Arbeiterkammer.
Eines war dem Berater der AK sofort klar: Die Probezeit von Marija war zum Zeitpunkt des Rauswurfs schon abgelaufen. Die Argumentation des Chefs war also rechtlich nicht haltbar. Stattdessen war Marija terminwidrig gekündigt worden. Denn: Bei befristeten Verträgen kann weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer gekündigt werden – nur eine einvernehmliche Lösung wäre möglich. Der Arbeitgeber hatte also eindeutig gegen geltendes Recht verstoßen. Mit Unterstützung der AK konnte sich Marija erkämpfen, was ihr zusteht: Das Gehalt für November, anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Urlaubsersatzleistung und zusätzlich eine Kündigungsentschädigung.
Nähere Infos zu befristeten Dienstverhältnissen finden Sie hier!
Alles über Ihre Rechte bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen können Sie in unserer Broschüre nachlesen.
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