FSG11 - Volle Mitbestimmung in den Aufsichtsorganen ausgegliederter Rechtsträger
Antrag Nr. 11 der Fraktion sozialdemokratischer GewerkschafterInnen zur 145. Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien am 7. November 2006 VOLLE MITBESTIMMUNG IN DEN AUFSICHTSORGANEN AUSGEGLIEDERTER RECHTSTRÄGER In den letzten zwei bis drei Jahrzehnten wurden sehr viele Aufgaben, die bisher durch Bund, Länder und Gemeinden selbst erledigt wurden, auf ausgegliederte Rechtsträger ausgelagert. Vor allem die Ausgliederungspraxis des Bundes ist mittlerweile höchst unübersichtlich und zusätzlich überaus un-einheitlich. Vielfach wurde für die Ausgliederung die Rechtsform der GmbH oder der Aktiengesell-schaft gewählt, zum Teil hat der Gesetzgeber auch Rechtsträger eigener Art geschaffen. Die meisten ausgegliederten Rechtsträger haben aufgrund ihres Organisationsrechts Aufsichtsorgane. Ein wesentlicher Pfeiler der Mitbestimmung der ArbeitnehmerInnen auf Unternehmensebene ist die Vertretung der Belegschaften in solchen Aufsichtsorganen. Demgemäß sieht das Arbeitsverfassungs-gesetz in seinem § 110 die Vertretung der Belegschaft mit einem Drittel der Sitze im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft bzw einer GmbH vor. Manche Ausgliederungsgesetze geben der Arbeitnehmerschaft in den Aufsichtsorganen ausgegliede-ter Rechtsträger schlechtere Mitbestimmungsrechte. Beispiele: • So ist etwa die Belegschaft der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002 nur mit zwei Mitgliedern mit bloßem Anhörungsrecht im Aufsichtsorgan der Universitäten, dem Universi-tätsrat, vertreten. • Die Aufsichtsorgane der Bundesmuseen, die Kuratorien gemäß § 7 Bundesmuseengesetz 2002, sind mit weniger als einem Viertel mit ArbeitnehmervertreterInnen besetzt (bloß 2 von 9). • Der Aufsichtsrat des Umweltbundesamtes (§ 12 Abs 3 Umweltkontrollgesetz) ist nur zu einem Viertel mit ArbeitnehmervertreterInnen besetzt. Forderung: Bestehende Schlechterstellungen von Belegschaften in ausgegliederten Rechtsträgern im Hinblick auf die Unternehmensmitbestimmung müssen beseitigt werden. In Aufsichtsorganen von ausgegliederten Rechtsträgern müssen die Belegschaften mit einem Drittel der Organmitglieder mit vollem Stimmrecht (nach dem Muster des § 110 ArbVG) vertreten sein.Ergebnis: E ang einstimmig angenommenDokumente
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