FSG06 - Ausbildung darf nicht bestraft werden: Diskriminierung von studierenden Arbeitslosen muss beseitigt werden

Antrag Nr. 6 der Fraktion sozialdemokratischer GewerkschafterInnen zur 145. Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien am 7. November 2006 AUSBILDUNG DARF NICHT BESTRAFT WERDEN: DISKRIMINIERUNG VON STUDIERENDEN ARBEITSLOSEN MUSS BESEITIGT WERDEN Das österreichische Arbeitslosenversicherungsgesetz bestimmt (§ 12 Abs 3 lit f AlVG), dass Perso-nen, die in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet werden, nicht als arbeitslos gelten. Hintergrund dieser Bestimmung ist die unwiderlegliche Vermutung des Gesetzgebers, dass Personen, sobald sie an einer Universität immatrikuliert bzw an einer Fach-hochschule eingeschrieben sind, nicht für die Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Daraus resul-tiert, dass unabhängig von den vorausgegangenen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäfti-gungszeiten (zB als Werkstudent) im Falle der Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf die Versicherungs-leistung Arbeitslosengeld besteht. Ausschließlich dann, wenn es dem Anspruchswerber gelingt nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 12 Monate vor Geltendmachung von Arbeitslosengeld mindestens 39 Wochen, davon 26 Wochen durchgehend, arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war und gleichzeitig studiert hat, erachtet der Gesetzgeber die Vereinbarkeit von Ausbildung und Beschäftigung als erwiesen und sieht Arbeitslosigkeit als gegeben an. Diese Regelung führt dazu, dass Personen, die die Zeit der Arbeitslosigkeit zur Weiterbildung nutzen und sich zB an einer Fernuniversität einschreiben, den Anspruch auf die Versicherungsleistung „Ar-beitslosengeld“ verlieren. Auch haben studierende Personen keinen Anspruch, die in den letzten 12 Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Bildungskarenz von über 3 Monaten oder vor der Gel-tendmachung ein Studienabschlussstipendium in Anspruch genommen haben. Auch wenn sie in den letzten Monaten einen freien Dienstvertrag ausgeübt haben, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosen-geld. Benachteiligt sind vor allem auch Saisonbeschäftigte, da sie den Nachweis von 26 Wochen durchgehender Beschäftigung kaum erbringen können. Sie wären ebenfalls gezwungen, ihr Studium zu beenden, um eine Existenzsicherung aus der Arbeitslosenversicherung zu erhalten. Die Vollversammlung der AK Wien fordert daher eine Gesetzesänderung, durch die die Schlechter-stellung von studierenden Arbeitslosen beseitigt wird.

Ergebnis: M ang mehrheitlich angenommen

Dokumente

Erledigungsbericht FSG06.pdf (0,2 MB)

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