Warum wir Nein sagen zu Sonder­­klage­rechte für Kon­zerne

TTIP, das derzeit verhandelte Freihandelsabkommen zwischen der EU und den USA, umfasst viele Aspekte, die uns nicht gefallen und gegen die wir entschieden eintreten. Gegen einen Aspekt von TTIP machen wir derzeit gemeinsam mit einem europäischen Bündnis mobil. Er trägt den sperrigen Namen „Investor-Staat-Schiedsverfahren“ oder „ISDS“.

Was steckt dahinter? Investoren wie etwa multinationale Konzerne können Staaten verklagen, wenn diese Gesetze erlassen, die dem Konzern nicht passen. Umgekehrt funktioniert das nicht. Staaten können sich allenfalls verteidigen  und haben nichts zu gewinnen. Die Entschädigungszahlungen und oft auch die Gerichtskosten zahlen die SteuerzahlerInnen. Und das ist nur ein Grund, warum wir ISDS ablehnen. Und hier die genauere Erklärung: 

Was ist ISDS?

ISDS ermöglicht multinationalen Unternehmen, nationale Gerichte auszusparen und Staaten vor privaten Ad-hoc-Schiedsgerichten auf hohe Schadensersatzzahlungen zu verklagen – zum Beispiel dann, wenn diese eine neue regulative Maßnahme gesetzt haben. 

Dieses Privileg wollen die EU und USA ihrer Wirtschaft im zukünftigen größten Wirtschaftsraum TTIP zugestehen, auch wenn es sehr umstritten ist. Die Europäischen Kommission hat zwar schon Reformvorschläge vorgelegt, aber die sind nicht mehr als eine Beruhigungspille für die KritikerInnen. Sie geht nicht auf das Grundübel des Schiedsverfahrens ein. 

Kurz gefasst

Investitionsschutzbestimmungen in Freihandelsabkommen mit Ländern wie Kanada, Japan, Singapur und insbesondere auch USA sind demokratiepolitisch höchst bedenklich. Wir lehnen sie strikt ab.

Warum eigentlich Sonderklagerechte für Konzerne?  

Das fragen wir uns auch! Denn schlüssige Argumente für Sonderklagerechte fehlen. Diese Art von Investitionsschutz gab es bisher nur für Konzerne, die in extrem instabilen und gefährlichen Staaten investiert haben und sich auf diese Weise von staatlicher Willkür absichern konnten.

Unter entwickelten Industrieländern gab es jahrzehntelang keine Notwendigkeit, Unternehmen durch das Privileg des ISDS besonderen Schutz zu gewähren. Die weit entwickelte Rechtsstaatlichkeit und Rechtskultur bietet Schutz genug und ist obendrein auch kostengünstiger. Schutz vor „staatlicher Willkür“ oder Diskriminierung gewähren die nationalen Gesetze den In- wie Ausländer in gleichem Maße.

Kurz gefasst

Konzerne brauchen keinen Extra-Schutz, der die heimische Wirtschaft schlechter stellt  – es gibt stabile Verhältnisse und eine gelebte Rechtsstaatlichkeit. Niemand sonst in der Gesellschaft hat solche Sonderrechte!

Die Verlierer: Steuer­zahlerInnen & Demokratie 

Wenn es zu Schiedsverfahren kommt, haben Staaten nichts zu gewinnen!  Im Gegenteil, sie müssen ihre Regulierungen im Gemeinwohlinteresse vor einem privaten Ad-hoc-Schiedsgericht teuer verteidigen – auch wenn diese durch demokratische Abstimmung und parlamentarische Willensbildung entstanden sind und den politischen Willen der Bevölkerung widerspiegeln.

Die Kosten für die Verfahren müssen die jeweiligen Parteien meist selbst tragen. Allein das Verfahren kostet durchschnittlich 800.000 US-Dollar. Dazu kommen noch die Anwaltskosten, die ein Vielfaches davon ausmachen. – sie können zwischen 6 und 8 Millionen US-Dollar betragen! 

Kurz gefasst

Ad-hoc-Schiedsgerichte können demokratische Entscheidungen aushebeln, die Kosten dafür sind empfindlich hoch. Die Mittel dafür und auch für die enormen Entschädigungszahlungen müssen von den SteuerzahlerInnen getragen werden und fehlen an anderer Stelle.

No Go: Privatisierung der Gerichtsbarkeit

Grundsätzlich lehnen wir die Privatisierung der Gerichtsbarkeit ab. Das private Ad-hoc-Schiedsverfahren ISDS ist

  • in ihren Urteilen so widersprüchlich, dass es an Willkür grenzt
  • teuer 
  • unberechenbar
  • in Einzelfällen parteiisch 

Die Schiedsverfahren sind ein boomender Geschäftszweig, insbesondere für spezialisierte Anwaltskanzleien. Dies zeigen auch die stetig steigenden Klagefälle. Allein in den letzten Jahren gab es jährlich rund 60 neue Klagen – wobei  nur ein Bruchteil öffentlich bekannt gemacht wird!

Kurz gefasst

Es geht zusehends um profitorientierte Einzelinteressen, Fairness und Gemeinwohl bleiben dabei auf der Strecke.

Politischer Handlungs­spielraum wird eingeschränkt

Private Schiedsgerichte sind nicht geeignet, Sachverhalte zu lösen, die im Kern ein Angriff auf jede Art von öffentlicher Regulierung sind. ISDS wirkt realpolitisch übrigens schon, wenn nur Klagen angedroht werden. Um Klagen zu vermeiden, schränken Gastländer oft bereits ihren politischen Handlungsspielraum ein. 

Klagen richten sich gegen das Gemeinwohl

Die gut dokumentierten Investor-Klagen im Rahmen des seit 20 Jahren bestehenden nordamerikanischen Freihandelsabkommens NAFTA veranschaulichen, wie das Klageprivileg von Konzernen gegen Regulierungen im öffentlichen Interesse eingesetzt  wird. Die überwiegende Zahl der Klagen hat sich gegen Kanada und die USA gerichtet (37 Fälle). Angefochten wurde dabei u.a.:

  • das Verbot von gesundheitsschädigenden Stoffen
  • angebliche Diskriminierung in der Vergabepolitik
  • Umweltmaßnahmen insbesondere im Bergbau (z.B. Fracking-Moratorium)
  • Lizenzvergaben
  • Steuergesetze
  • Förderungen von öffentlichen Dienstleistungen

Die Konzerne versuchen, horrende  Entschädigungszahlungen für den Profit-Entgang aufgrund neuer Regulierungen einzuklagen – zwischen 500 Millionen und 1,8 Milliarden US-Dollar. 

Wussten Sie, dass...

... die USA haben noch keinen Fall verloren haben, weil sie sich sehr aggressiv verteidigen? Warum will die EU  dann unbedingt ISDS im TTIP, wenn nicht zu „gewinnen“ ist?

Wettbewerbs­verzerrung in der Praxis

Eine positive Diskriminierung von US-Investoren würde die bestehenden einheitlichen Wettbewerbsbedingungen für in- und ausländische Investoren zunichtemachen. Ein aktuelles Beispiel aus Deutschland:

  • Deutschland will aus der Atomkraft aussteigen und verabschiedet das Atomausstiegsgesetz.

  • Der schwedische Konzern Vattenfall kann den deutschen Staat aufgrund des Sonderklagerechts in der  Energie Charta auf 3,5 Mrd € Schadenersatz verklagen. 

  • Den ebenso betroffenen deutschen Energiekonzernen steht nur der Gang vor das  Verfassungsgericht wegen „Unverhältnismäßigkeit“ offen. 

Kontakt

Kontakt

Kammer für Arbeiter und Angestellte Wien

Abteilung EU & Internationales
Prinz Eugenstraße 20-22
1040 Wien

Telefon: +43 1 50165-0

- erreichbar mit der Linie D -