Das Gesundheitsberuferegister
Das Register wertet Gesundheitsberufe auf: Nur wer entsprechende Qualifikationen hat, wird aufgenommen.
Im Interesse von Beschäftigten und PatientInnen
Die verpflichtende Registrierung vor Arbeitsantritt ist bis 31. März 2021 (längstens) nicht erforderlich. Während der Dauer der Pandemie dürfen in der Pflege und in den gehoben medizinisch-technischen Diensten jene Personen arbeiten, die über eine entsprechende Ausbildung verfügen.
Diese berufliche Ausbildung muss durch Zeugnis, Diplom, Abschlussurkunde oder Bescheid nachgewiesen werden. Eine Eintragung ins Register ist aktuell nicht erforderlich.
Mit Ende der Pandemie, spätestens am 31.3.2021, erlischt diese Berechtigung. Eine weitere Berufsausübung setzt dann die Registrierung im Gesundheitsberuferegister voraus. Weiterhin ist die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister bei Vorliegen aller Voraussetzungen möglich.
Es gelten bis 31.3.2021 (längstens) folgende berufsrechtliche Sonderregelungen.
Antragstellung, wenn Beschäftigung vor 31.3.2021 aufgenommen wurde:
Antragstellung ohne Arbeitsverhältnis:
Formulare
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Regulativ
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