Neuerlicher AK Erfolg gegen Hutchison Drei
Beim „SixBack“-Tarif von Hutchison Drei hatten Kunden die Möglichkeit, durch Anrufe aus fremden Netzen sechs Cent pro Minute als Gesprächsguthaben zu erwerben. In der Werbung wurde versprochen, dass dieses so erworbene Guthaben „ein ganzes 3Leben“ lang gilt und „nicht verfällt“. Dann kam eine kundenfeindliche Vertragsänderung – gegen die die Arbeiterkammer (AK) vorging und die nun vom OGH als rechtswidrig beurteilt wurde.
Automatische Vertragsumstellung zulasten der KundInnen
Im September 2014 versandte Hutchison Drei ein Schreiben an KundInnen, in dem sie von der Einstellung des Tarifs „SixBack 150“ ab dem Folgemonat Oktober informiert wurden. Die KundInnen sollten „automatisch“ auf einen neuen Tarif („NewSix 150“) umgestellt werden.
Mit folgenden Nachteilen für die KundInnen:
- Der neue Tarif sah keine Möglichkeit mehr vor, durch Anrufe aus anderen Mobilfunknetzen Gesprächsguthaben zu erwerben.
- Bestehende Gesprächsguthaben müssten KundInnen binnen drei Jahren (bis Oktober 2017) aufbrauchen.
- Gleichzeitig verlängerte das Unternehmen die Kündigungsfrist für die betroffenen KundInnen von ursprünglich acht Wochen auf zwölf Wochen. Denn im Fall einer nachteiligen Vertragsänderung besteht ein Sonderkündigungsrecht unabhängig von einer sonstig vereinbarten Bindungsdauer.
Was die AK erreichen konnte
Die AK hat diese kundenfeindliche Vertragsänderung nun erfolgreich vor Gericht bekämpft. Der OGH bestätigte jetzt die Ansicht der AK:
- Die Klausel im Schreiben von Hutchison Drei, wonach das erworbene Guthaben nach drei Jahren – also per Oktober 2017 – verfällt, ist im Hinblick auf die Werbeankündigung „ein ganzes 3Leben lang“ rechtswidrig.
- Ein Verbrauch des Guthabens ist daher während der gesamten Dauer des Vertragsverhältnisses möglich, also auch bei einem – wie hier den KundInnen von Hutchison aufgedrängten – Tarifwechsel. Es verfällt nicht mit Oktober 2017.
- Erfolgreich wurde außerdem eine Klausel bekämpft, mit der die Kündigungsfrist von acht auf zwölf Wochen verlängert wurde, und zwar bei Verträgen, die vor dem 26. Februar 2016 abgeschlossen wurden. Der OGH hat dies mit dem Interesse der KundInnen an einer möglichst kurzen Kündigungsfrist begründet: VerbraucherInnen sollen auf ein – im Regelfall nur für kurze Zeit als „Aktion“ angepriesenes – Angebot eines Konkurrenzunternehmens reagieren können. Eine allzu lange Bindung an seinen Vertrag bei Ausübung seines Kündigungsrechts ist nicht zu rechtfertigen.
OGH-Urteil für ganze Branche bedeutsam
Diese Klausel zur Verlängerung der Kündigungsfrist hat für alle vor dem 26. Februar 2016 abgeschlossenen Verträge der Telekommunikationbranche Bedeutung. Für ab diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge hat der Gesetzgeber zu Gunsten der VerbraucherInnen ohnehin eine einmonatige Kündigungsfrist zwingend geregelt.
Keine Barablöse oder Auszahlung
Als zulässig hat der OGH hingegen eine Klausel beurteilt, die eine Barablöse bzw. Auszahlung des erworbenen Guthabens ausschließt. Der OGH begründet dies damit, dass der Kunde für die erworbenen Gesprächsguthaben nichts bezahlt habe, im Gegensatz zu Guthaben bei Prepaid-Karten oder Gutscheinen.
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