29.12.2016

Deutscher Reiseversicherer BD24 Berlin Direkt darf Versicherung nicht mehr automatisch verlängern

Die Klausel, wonach sich eine Jahresversicherung automatisch verlängert, wenn nicht rechtzeitig schriftlich gekündigt wird, ist intransparent und unzulässig. Die AK hat Klauseln des deutschen Reiseversicherers BD24 Berlin Direkt beanstandet und nun vom Oberlandesgericht Wien Recht bekommen: 

AK Erfolg

Die Klausel verstößt gegen das Konsumentenschutzgesetz. Das Urteil ist rechtskräftig. KonsumentInnen können ihr Geld zurückverlangen.

Der deutsche Reiseversicherer BD24 Berlin Direkt bietet über seine Homepage und über diverse Online Flug- und Reisebuchungsportale (zum Beispiel www.fluege.de, www.ab-in-den-urlaub.de und www.billigfluege.de) Reiseversicherungen an, die auch von vielen österreichischen KonsumentInnen abgeschlossen werden. Die vom Reiseversicherer verwendete Klausel sieht eine automatische Vertragsverlängerung um jeweils ein Jahr vor, wenn die Reiseversicherung nicht mit einer Frist von einem Monat vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt wird. KonsumentInnen, die für eine Reise eine auf ein Jahr befristete Versicherung abschließen, rechnen nicht damit, dass sich der Versicherungsvertrag ohne ihr Zutun automatisch verlängert.  

Solche Vertragsverlängerungsklauseln durch eine sogenannte Zustimmungsfiktion sind nur zulässig, wenn die Vorgaben des Konsumentenschutzgesetzes eingehalten werden. Das war jedoch hier nicht der Fall. Die AK hat daher eine Verbandsklage gegen den Versicherer eingebracht.  

Klausel ist intransparent und unzulässig

Ein rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Wien bestätigt nun die AK: Voraussetzung für eine wirksame Vertragsverlängerung durch die Zustimmungsfiktion ist, dass im Vertrag eine angemessene Frist für die Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung (Kündigung) vorgesehen werden muss. Außerdem ist der Versicherer verpflichtet, KonsumentInnen zu Beginn dieser Frist auf die automatische Verlängerung hinzuweisen, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird. Da die Klausel jedoch weder die Hinweispflicht des Versicherers vorsieht noch eine angemessene Frist für die Kündigung enthält, ist sie intransparent und unzulässig.

Mit dem Urteil wurde dem Versicherer die Verwendung dieser oder sinngleicher Klauseln untersagt. Der Versicherer darf sich auch bei bereits geschlossenen Verträgen nicht auf diese oder sinngleiche Klauseln berufen. KonsumentInnen, denen gar nicht bewusst war, dass sich ihre Reiseversicherung automatisch verlängert hat und bei denen der Versicherer die Jahresprämie einfach eingezogen hat, können ihr Geld vom Versicherungsunternehmen zurückfordern.

TIPP

Einen Musterbrief der AK finden betroffene KonsumentInnen hier.

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