Kein Fitness-Workout wegen Corona – Geld zurück!
Ihr Fitnesscenter hat wegen Corona geschlossen? Dann müssen Sie grundsätzlich auch keinen Mitgliedsbeitrag zahlen. Werfen Sie jedoch sicherheitshalber in einem ersten Schritt einen Blick in die dem Vertrag beim Abschluss zugrunde gelegten Geschäftsbedingungen! Dort könnten Regelungen für den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse enthalten sein. Aber auch in diesem Fall gilt: Nicht alle Risiken können beliebig auf KonsumentInnen abgewälzt werden.
In der Regel entfällt Ihre Entgeltpflicht
Wenn das Fitnesscenter seine Leistungen nicht anbietet und es keine gegenteilige Regelung im Vertrag oder in den AGB dazu gibt, entfällt in der Regel auch Ihre Entgeltpflicht. Schreiben Sie dem Fitnessstudio daher (am besten per Einschreiben), dass Sie nichts zahlen, solange das Studio nicht benutzbar ist und entziehen Sie ein allfälliges SEPA-Lastschrift-Mandat.
Wurden die Mitgliedsbeiträge für vergangene Monate bereits eingezogen, können Sie deren Erstattung fordern bzw. binnen acht Wochen eine Rückbuchung bei Ihrer Bank vornehmen. Setzen Sie das Studio auch darüber in Kenntnis. Beachten Sie, dass in Monaten, in welchen die Leistung der Studios noch teilweise angeboten wurde, auch nur eine aliquote Erstattung zusteht.
Online-Workouts sind kein vollwertiger Ersatz
Derzeit bieten einige Fitnessstudios Online-Workouts als Alternative an. Das können Sie akzeptieren, müssen Sie aber nicht – außer diese Option war schon bei Vertragsabschluss ausdrücklich so vorgesehen.
Monate an den Vertrag anhängen
Ihr Fitnessstudio bietet Ihnen an, den Vertrag um die Monate zu verlängern, in denen Sie wegen Corona nicht trainieren konnten? Auch das müssen Sie ohne vertragliche Grundlage nicht akzeptieren.
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