17.1.2020

Oberlandesgericht Wien untersagt irreführende Werbung von Danone

Wo „Vorteilspack“ draufsteht, sollten auch Vorteile drin sein. Andernfalls ist es eine irreführende Werbung. Dies entschied nun das Oberlandesgericht Wien. Anlass war das von Danone in Österreich vertriebene Milchmischerzeugnis „Actimel“. Dieses wird einerseits in einer Verpackungsgröße mit sechs Flaschen sowie aktionsweise in einer Großpackung mit zehn Flaschen vertrieben. Die 10-er Großpackung ist so gestaltet, dass sich darauf der auffallende Hinweis „VORTEILSPACK“ mit einer groß dargestellten Zahl 10 befindet.

Vorteilspackung bietet keinen Vorteil

Die Meldung eines Salzburger Konsumenten deckte auf, dass die Vorteilspackung im Vergleich zur regulären Sechser-Packung keinesfalls einen Vorteil bietet. Im Frühjahr 2018 stellte der Konsument fest, dass die Vorteilspackung im Lebensmitteleinzelhandel in Relation zum Grundpreis sogar teurer war als die herkömmliche Sechser-Packung. Die AK Salzburg übergab den Sachverhalt an die Bundesarbeitskammer (BAK), um zu prüfen, ob dadurch eine irreführende Geschäftspraxis vorliegt.

Eine Klage der AK hat nun zu einem rechtskräftigen Urteil geführt

Die BAK brachte im Sommer 2018 vor dem Handelsgericht Wien eine Klage nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb gegen die Danone GmbH mit Sitz in Wien ein, welches die Irreführung bestätigte. Nun hat auch das Oberlandesgericht Wien diese Rechtsansicht bestätigt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Herstellern ist es aus kartellrechtlicher Sicht nicht erlaubt, Verkaufspreise an den Einzelhandel vorzugeben. Wenn es Danone daher nicht möglich ist, zu gewährleisten, dass der von ihr angekündigte Vorteilspack vom Einzelhandel auch tatsächlich günstiger angeboten wird als die herkömmliche Verpackung ist der Aufdruck daher zu unterlassen. 

Der Durchschnittsverbraucher gehe jedenfalls davon aus, dass der Ausdruck „Vorteilspackung“ auch einen Preisvorteil bedeutet, heißt es in der Begründung. 

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