Familienbeihilfe

Anspruch auf Familienbeihilfe haben die Eltern für ihre Kinder, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Die Familienbeihilfe wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Anspruch besteht für alle Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für ältere Kinder besteht Anspruch, wenn sie für einen Beruf (Lehre, Schule, Fachhochschule ect) ausgebildet werden. Bei volljährigen Kindern, die ein Studium absolvieren, besteht der Anspruch, wenn die vorgesehene Studienzeit eingehalten und ein positiver Studienerfolg vorliegt, der dem Finanzamt nachgewiesen werden muss. Bei Berufsausbildung besteht der Anspruch maximal bis zum vollendeten 26. bzw bis zum vollendeten 27. Lebensjahr unter bestimmten Umständen.

Höhe der Familienbehilfe

(monatlich)

für jedes Kind ab dem Monat, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat ab dem Monat, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet hat ab dem Monat, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat
1. Kind 105.4 112.7 130.9 152.7
2. Kind 118.2 125.5 143.7 165.5
3. Kind 140.4 147.7 165.9 187.7
4. Kind 155.4 162.7 180.9 202.7

Für jedes weitere Kind wird die Familienbeihilfe um € 50,- erhöht.
Für ein erheblich behindertes Kind erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich um € 138,30. Die Beihilfe für ein erheblich behindertes Kind beantragen Sie mit einem ärztlichen Zeugnis. Das Ausmaß der Behinderung bzw. die dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, muss durch eine Bescheinigung des Bundessozialamtes aufgrund einer ärztlichen Untersuchung nachgewiesen werden.

Die Familienbeihilfe wird sechsmal jährlich in zweimonatlichen Raten ausbezahlt. Neu: Der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe für September wird verdoppelt (13. Familienbehilfe).

13. Familienbeihilfe

Die gesamte Familienbeihilfe, die für den Monat September zusteht (inklusive Grundbetrag, Alterszuschlag, Geschwisterstaffelung und die erhöhte Familienbeihilfe für behinderte Kinder) wird verdoppelt.

Der Kinderabsetzbetrag wird jedoch nur 12-mal ausbezahlt.

Die 13. Familienbeihilfe muss nicht extra beantragt werden, sie wird gemeinsam mit der Auszahlung für September angewiesen.

Wer hat Anspruch auf Familienbeihilfe?

  • Österreichische StaatsbürgerInnen
  • EU/EWR-StaatsbürgerInnen & Schweizer StaatsbürgerInnen
  • Drittstaatsangehörige, die sich auf Grund eines auf Dauer ausgerichteten Aufenthaltstitels in Österreich aufhalten
  • Anerkannte Flüchtlinge nach dem Asylgesetz

So stellen Sie den Antrag

Die Familienbeihilfe beantragen Sie bei Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt. Die Familienbeihilfe wird vorrangig an den haushaltsführenden Elternteil (Mutter) ausbezahlt. Die Mutter kann jedoch zu Gunsten des anderen Elternteiles schriftlich verzichten.
Für die Antragstellung brauchen Sie die Geburtsurkunde des Kindes und den Meldezettel des Kindes und den des oder der AntragstellerIn.

Zusätzlich zur Familienbeihilfe bekommen Sie den Kinderabsetzbetrag von monatlich € 58,40, der zusammen mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird.

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