Bildungskarenz

Zeit für Ihre Weiterbildung

Die Bildungskarenz ermöglicht ArbeitnehmerInnen, sich bei bestehendem Arbeitsverhältnis zur Weiterbildung freistellen zu lassen. Diese Freistellung muss zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn vereinbart werden. Auf Bildungsfreistellung besteht kein Rechtsanspruch.

Bereits nach 6 Monaten Beschäftigung möglich

Wird Bildungskarenz zwischen 1.8.2009 und 31.12.2011 ver-einbart, ist sie bereits nach einer ununterbrochenen Beschäf-tigung von 6 Monaten möglich – statt bisher nach 12 Monaten. Die Mindestdauer wurde von 3 auf 2 Monate gesenkt. Wird die Bildungskarenz in Teilen in Anspruch genommen, muss jeder Teil nun lediglich 2 Monate umfassen. Wie bisher ist der Verbrauch in einzelnen Teilen innerhalb von 4 Jahren möglich. Maximal gibt es 12 Monate geförderte Bildungskarenz.

Was als Aus- oder Weiterbildung gilt

Es sind Aus- und Weiterbildungen im In- und Ausland möglich. Nicht akzeptiert werden Kurse aus dem Freizeit- und Hobby-bereich ohne beruflichen Bezug. Seit 2008 muss der Besuch einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung schriftlich nachgewiesen werden. Ein Studium, die Berufsreifeprüfung uvm. gelten automatisch als 20 Wochenstunden. Für Eltern mit Betreuungspflichten für Kinder unter 7 Jahren genügt grundsätzlich der Nachweis über 16 Wochenstunden.

So viel Unterstützung gibts

Seit 1.1.2008 wird in der Zeit der Bildungskarenz “Weiterbildungs-geld” in der Höhe des Arbeitslosengeldes gewährt, auf das Sie Anspruch hätten. Weiters ist ein Zuverdienst im Ausmaß der geringfügigen Beschäftigung erlaubt (im Jahr 2010 monatlich 366,33 Euro brutto).

Was noch zu beachten ist

Während der Bildungskarenz sind Sie kranken-, unfall- und pensionsversichert. Es besteht kein gesetzlicher Kündigungsschutz wie bei Elternkarenz. Für die Zeiten der Bildungskarenz besteht auch kein Anspruch auf Sonderzahlungen, der Urlaubsanspruch wird anteilig verkürzt. Auch für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten (zB Abfertigung Alt), zählt die Bildungskarenz nicht.

Antragstellung und Auszahlung

Der Antrag auf Bildungskarenz ist bei der jeweils zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (Wohnbezirk) zu stellen. Das Weiterbildungsgeld kann frühestens ab dem Tag der Antragstellung zuerkannt werden.

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