Zuverdienst neben Karenz und Kinderbetreuungsgeld

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Geringfügige Beschäftigung - arbeitsrechtliche Bestimmungen

Es besteht die Möglichkeit, während einer Karenz eine geringfügige Beschäftigung(Geringfügigkeitsgrenze 2013: € 386,80 monatlich) aufzunehmen:

  • Beim selben Arbeitgeber
    Die geringfügige Beschäftigung bei demselben/derselben Arbeitgeber/-in hat keinen Einfluss auf den karenzierten Hauptarbeitsvertrag.

  • Bei einem anderen Arbeitgeber
    Bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung bei einem/einer anderen Arbeitgeber/-in ist eine entsprechende Meldung an den/die karenzierende/n Arbeitgeber/-in vorzunehmen, wenn ein Nebenbeschäftigungsverbot besteht (z.B. bei Konkurrenzverbot oder Konkurrenzklausel, vertraglicher Vereinbarung u. Ä.).
Ende der geringfügigen Beschäftigung

  • Das geringfügige Arbeitsverhältnis ist mit dem Ende der Karenz befristet und endet automatisch mit dem Ende der Karenz.

  • Das Arbeitsverhältnis endet schon früher, wenn eine neuerliche Schwangerschaft während der Karenz eintritt. In diesem Fall endet die geringfügige Beschäftigung mit dem Beginn des neuerlichen Beschäftigungsverbotes.
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Geringfügige Beschäftigung & einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld gibt es eine niedrigere Zuverdienstgrenze als bei den übrigen vier Pauschalvarianten des Kindertreuungsgeldes. Diese Zuverdienstgrenze beträgt pro Kalenderjahr 6.100 Euro (ab 1.1.2012) bzw. 5.800 Euro (bis 31.12.2011) bei ganzjährigem Bezug. Pro Bezugsmonat kann bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdient werden.

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Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze - arbeitsrechtliche Bestimmungen

Arbeitnehmer/-innen können neben dem karenzierten Arbeitsverhältnis mit dem/der Arbeitgeber/-in für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung auch über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbaren.

Dauert die Karenz allerdings kein volles Kalenderjahr, dann kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.
Zum Beispiel:
52 Wochen Karenz = 13 Wochen Beschäftigung
24 Wochen Karenz = 6 Wochen Beschäftigung
(13 : 52 = 0,25 x 24 = 6)

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Zuverdienst bei pauschalen Kinderbetreuungsgeld-Modellen

Bei den 4 Pauschalmodellen gelten entweder die höhere individuelle Zuverdienstgrenze von 60 % der „Letzteinkünfte“ aus dem Jahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde - maximal jedoch aus dem drittvorletzten Jahr vor der Geburt des Kindes. Beträgt die errechnete individuelle Zuverdienstgrenze aber weniger als 16.200 Euro, darf jedenfalls bis zu dieser Grenze (16.200 Euro) dazuverdient werden.

Die Zuverdienstgrenze von 16.200 Euro entspricht einem monatlichen Bruttoverdienst von € 1.220. Bezogen auf ein Kalenderjahr mit vollem Kinderbetreuungsgeldbezug darf der Verdienst 14 x € 1.220 betragen.

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Welche Zuverdienstgrenzen gibt es?

Bei den Pauschalmodellen

  • Die individuelle Zuverdienstgrenze = 60 % der Letzteinkünfte
  • Die absolute Zuverdienstgrenze in der Höhe von 16.200 Euro
Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsmodell

  • für Bezugszeiträume ab 1.1.2012 = 6.100 Euro

  • für Bezugszeiträume bis 31.12.2011 = 5.800 Euro
Welche Einkünfte gelten als Zuverdienst?

  • Berücksichtigt werden alle Einkünfte, die der Lohn- und der Einkommensteuer unterliegen. Also z.B. auch Einkünfte aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit, Unfallrenten, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, Krankengeld und Pensionen.

  • Nicht dazu zählen z.B. Familienbeihilfe, Unterhalt, Kinderbetreuungsgeld, Abfertigung, Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung, Gehaltsvorschüsse oder Aufwandsersätze.

  • Verzicht: Auf einzelne Anspruchsmonate des Kinderbetreuungsgeldes kann verzichtet werden, wenn z.B. die Überschreitung der Zuverdienstgrenze absehbar ist. Der Verzicht muss im Vorhinein zu Beginn des Kalendermonats bekannt gegeben werden. Im Fall des Verzichtes zählt das Einkommen des Verzichtmonats nicht zur Zuverdienstgrenze. Der Verzicht kann widerrufen werden. Der Widerruf ist nur für ganze Kalendermonate und max. für sechs Monate rückwirkend möglich.
 Check: Überschreite ich die Zuverdienstgrenze?  
Einkünfte: Bruttoentgelte des Kinderbetreuungsgeld-Anspruchszeitraumes (Bezugsmonate)
MINUS SV-Beiträge
MINUS Umlagen für laufende Bezüge
MINUS Werbungskostenpauschale (11 Euro monatlich)
MINUS Eventuelle weitere Werbungskosten
MINUS Sonderzahlungen
MINUS Steuerfreie Reisekosten und dergleichen


ERGEBNIS: Einkünfte
MAL 1.3
DVIDIERT durch Anzahl der Kinderbetreuungsgeld-Anspruchs- bzw. Bezugsmonate
MAL 12


ERGEBNIS: Der für die Zuverdienstgrenze maßgebliche Gesamtbetrag. Dieser Betrag muss der Zuverdienstgrenze gegenübergestellt werden. Sollte die Zuverdienstgrenze überschritten werden, wird Geld zurückgefordert.

Rückforderung

Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, ist lediglich der Überstiegsbetrag zurückzuzahlen. Die Überprüfung der Einkünfte erfolgt erst im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger.

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Kinderbetreuungsgeld & Arbeitslosigkeit

Ein gleichzeitiger Bezug von einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ist nicht zulässig.

Bei den vier Kinderbetreuungsgeldmodellen mit Pauschalbeträgen ist sowohl gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld (Zuverdienstgrenze beachten!) als auch der Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe im Anschluss an das Kinderbetreuungsgeld möglich.

Voraussetzung ist jedoch die Arbeitsbereitschaft für mindestens 16 Stunden pro Woche. Ein Nachweis, dass sich das Kind in einer Betreuungseinrichtung befindet, ist auf Verlangen vorzulegen.

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Kinderbetreuungsgeldbezug und Unterhalt

Die Pauschalmodelle und die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld gelten weder als Einkommen des Kindes noch des beziehenden Elternteiles. Unterhaltsansprüche werden dadurch nicht gemindert. Für die Pauschalmodelle gilt darüber hinaus ein Pfändungsverbot.

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gilt als Einkommen des beziehenden Elternteiles und mindert dessen Unterhaltsansprüche! Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ist beschränkt pfändbar.

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