Zuverdienst neben Karenz und Kinderbetreuungsgeld
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- Geringfügige Beschäftigung
- Geringfügige Beschäftigung & einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
- Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze - Arbeitsrecht
- Zuverdienst bei pauschalen Kinderbetreuungsgeld-Modellen
- Berechnung der Zuverdienstgrenze
- Kinderbetreuungsgeld & Arbeitslosigkeit
- Kinderbetreuungsgeldbezug und Unterhalt
Geringfügige Beschäftigung - arbeitsrechtliche Bestimmungen
Es besteht die Möglichkeit, während einer Karenz eine geringfügige Beschäftigung(Geringfügigkeitsgrenze 2013: € 386,80 monatlich) aufzunehmen:
- Beim selben Arbeitgeber
Die geringfügige Beschäftigung bei demselben/derselben Arbeitgeber/-in hat keinen Einfluss auf den karenzierten Hauptarbeitsvertrag. - Bei einem anderen Arbeitgeber
Bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung bei einem/einer anderen Arbeitgeber/-in ist eine entsprechende Meldung an den/die karenzierende/n Arbeitgeber/-in vorzunehmen, wenn ein Nebenbeschäftigungsverbot besteht (z.B. bei Konkurrenzverbot oder Konkurrenzklausel, vertraglicher Vereinbarung u. Ä.).
- Das geringfügige Arbeitsverhältnis ist mit dem Ende der Karenz befristet und endet automatisch mit dem Ende der Karenz.
- Das Arbeitsverhältnis endet schon früher, wenn eine neuerliche Schwangerschaft während der Karenz eintritt. In diesem Fall endet die geringfügige Beschäftigung mit dem Beginn des neuerlichen Beschäftigungsverbotes.
Achtung!
Je nach Kinderbetreuungsgeld gibt es unterschiedliche Zuverdienstgrenzen. Achten Sie darauf, diese nicht zu überschreiten, um Rückforderungen zu vermeiden.
Geringfügige Beschäftigung & einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld gibt es eine niedrigere Zuverdienstgrenze als bei den übrigen vier Pauschalvarianten des Kindertreuungsgeldes. Diese Zuverdienstgrenze beträgt pro Kalenderjahr 6.100 Euro (ab 1.1.2012) bzw. 5.800 Euro (bis 31.12.2011) bei ganzjährigem Bezug. Pro Bezugsmonat kann bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdient werden.
Achtung!
Ein Kalendermonat mit 24 und mehr Tagen mit Kinderbetreuungsgeldbezug gilt als Bezugsmonat. Der Verdienst der karenzbedingt innerhalb von 7 Tagen vor oder nach der arbeitsrechtlichen Karenz innerhalb eines Bezugsmonates zufließen kann, wird als Zuverdienst gewertet.
In einem Monat, in dem nicht an allen Tagen Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, kann es vorkommen, dass - vor oder nach dem Antritt der Karenz aber bereits innerhalb eines Bezugsmonates - auch noch ein regulärer Arbeitsverdienst aus der arbeitsvertraglichen Verpflichtung anfällt. Wird innerhalb eines Bezugsmonates noch bis zu 7 Tage ein Gehalt verdient, gilt diese Entlohnung als Zuverdienst und muss in die Zuverdienstberechnung einbezogen werden. Wenn die Zuverdienstgrenze überschritten wird, wird der zu viel verdiente Betrag rückgefordert.
Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze - arbeitsrechtliche Bestimmungen
Arbeitnehmer/-innen können neben dem karenzierten Arbeitsverhältnis mit dem/der Arbeitgeber/-in für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung auch über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbaren.
Dauert die Karenz allerdings kein volles Kalenderjahr, dann kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.
Zum Beispiel:
52 Wochen Karenz = 13 Wochen Beschäftigung
24 Wochen Karenz = 6 Wochen Beschäftigung
(13 : 52 = 0,25 x 24 = 6)
Achtung
Eine Überschreitung dieser zeitlichen Grenzen kann zu einem Verlust des Kündigungs- und Entlassungsschutzes führen.
Eine vorübergehende Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze während der Karenz bei einem/einer anderen Arbeitgeber/-in ist nur zulässig, wenn der/die Arbeitgeber/-in des karenzierten Arbeitsverhältnisses zustimmt.
Zuverdienst bei pauschalen Kinderbetreuungsgeld-Modellen
Bei den 4 Pauschalmodellen gelten entweder die höhere individuelle Zuverdienstgrenze von 60 % der „Letzteinkünfte“ aus dem Jahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde - maximal jedoch aus dem drittvorletzten Jahr vor der Geburt des Kindes. Beträgt die errechnete individuelle Zuverdienstgrenze aber weniger als 16.200 Euro, darf jedenfalls bis zu dieser Grenze (16.200 Euro) dazuverdient werden.
Die Zuverdienstgrenze von 16.200 Euro entspricht einem monatlichen Bruttoverdienst von € 1.220. Bezogen auf ein Kalenderjahr mit vollem Kinderbetreuungsgeldbezug darf der Verdienst 14 x € 1.220 betragen.
Welche Zuverdienstgrenzen gibt es?
Bei den Pauschalmodellen
- Die individuelle Zuverdienstgrenze = 60 % der Letzteinkünfte
- Die absolute Zuverdienstgrenze in der Höhe von 16.200 Euro
- für Bezugszeiträume ab 1.1.2012 = 6.100 Euro
- für Bezugszeiträume bis 31.12.2011 = 5.800 Euro
- Berücksichtigt werden alle Einkünfte, die der Lohn- und der Einkommensteuer unterliegen. Also z.B. auch Einkünfte aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit, Unfallrenten, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, Krankengeld und Pensionen.
- Nicht dazu zählen z.B. Familienbeihilfe, Unterhalt, Kinderbetreuungsgeld, Abfertigung, Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung, Gehaltsvorschüsse oder Aufwandsersätze.
- Verzicht: Auf einzelne Anspruchsmonate des Kinderbetreuungsgeldes kann verzichtet werden, wenn z.B. die Überschreitung der Zuverdienstgrenze absehbar ist. Der Verzicht muss im Vorhinein zu Beginn des Kalendermonats bekannt gegeben werden. Im Fall des Verzichtes zählt das Einkommen des Verzichtmonats nicht zur Zuverdienstgrenze. Der Verzicht kann widerrufen werden. Der Widerruf ist nur für ganze Kalendermonate und max. für sechs Monate rückwirkend möglich.
Achtung!
Löhne oder Gehälter, die vor Beginn oder nach dem Ende des Kinderbetreuungsgeldbezuges - aber noch innerhalb eines Bezugsmonats verdient werden, werden als Zuverdienst bewertet, auch wenn das Geld nicht gleichzeitig mit dem Kinderbetreuungsgeld verdient wurde.
Wird innerhalb eines Kalendermonates nicht an allen Tagen Kinderbetreuungsgeld bezogen, wird es als Bezugsmonat gewertet, wenn an 24 und mehr Tagen Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Ein solches Bezugsmonat wird zur Gänze zum Anspruchszeitraum gezählt. Der Arbeitsverdienst, der innerhalb eines Bezugsmonat karenzbedingt bis zu 7 Tage zufließen kann, wird als als Zuverdienst gewertet, auch wenn er nicht gleichzeit zum Kinderbetreuungsgeld verdient wird. Es besteht daher insbesondere beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld die Gefahr einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze.
| Check: | Überschreite ich die Zuverdienstgrenze? |
|---|---|
| Einkünfte: | Bruttoentgelte des Kinderbetreuungsgeld-Anspruchszeitraumes (Bezugsmonate) |
| MINUS | SV-Beiträge |
| MINUS | Umlagen für laufende Bezüge |
| MINUS | Werbungskostenpauschale (11 Euro monatlich) |
| MINUS | Eventuelle weitere Werbungskosten |
| MINUS | Sonderzahlungen |
| MINUS | Steuerfreie Reisekosten und dergleichen |
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| ERGEBNIS: | Einkünfte |
| MAL | 1.3 |
| DVIDIERT durch | Anzahl der Kinderbetreuungsgeld-Anspruchs- bzw. Bezugsmonate |
| MAL | 12 |
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| ERGEBNIS: | Der für die Zuverdienstgrenze maßgebliche Gesamtbetrag. Dieser Betrag muss der Zuverdienstgrenze gegenübergestellt werden. Sollte die Zuverdienstgrenze überschritten werden, wird Geld zurückgefordert. |
Tipp
Hilfestellung bei der Ermittlung der Zuverdienstgrenze bietet der Vergleichsrechner des zuständigen Ministeriums.
Rückforderung
Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, ist lediglich der Überstiegsbetrag zurückzuzahlen. Die Überprüfung der Einkünfte erfolgt erst im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger.
zum SeitenanfangKinderbetreuungsgeld & Arbeitslosigkeit
Ein gleichzeitiger Bezug von einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ist nicht zulässig.
Bei den vier Kinderbetreuungsgeldmodellen mit Pauschalbeträgen ist sowohl gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld (Zuverdienstgrenze beachten!) als auch der Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe im Anschluss an das Kinderbetreuungsgeld möglich.
Voraussetzung ist jedoch die Arbeitsbereitschaft für mindestens 16 Stunden pro Woche. Ein Nachweis, dass sich das Kind in einer Betreuungseinrichtung befindet, ist auf Verlangen vorzulegen.
Kinderbetreuungsgeldbezug und Unterhalt
Die Pauschalmodelle und die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld gelten weder als Einkommen des Kindes noch des beziehenden Elternteiles. Unterhaltsansprüche werden dadurch nicht gemindert. Für die Pauschalmodelle gilt darüber hinaus ein Pfändungsverbot.
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gilt als Einkommen des beziehenden Elternteiles und mindert dessen Unterhaltsansprüche! Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ist beschränkt pfändbar.
Familienservice
Nähere Informationen gibt es beim Familienservice des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend unter 0800 240 262, Montag bis Donnerstag von 9 bis 15 Uhr.
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