Zustimmungspflichtige Geschäfte
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Überwachung von Schlüsselentscheidungen
Sowohl das Aktien- als auch das GmbH-Gesetz (§ 95 Abs 5 AktG, § 30j Abs 5 GmbHG) sehen vor, dass bestimmte Geschäfte vom Vorstand bzw. Geschäftsführer nur dann getätigt werden dürfen, wenn vorher die Zustimmung des Aufsichtsrates eingeholt wurde. Dieses Zustimmungsrecht kann als eine Art vorweggenommene Überwachung für Schlüsselentscheidungen der Unternehmung betrachtet werden.
Im vorhinein auf den Vorstand einwirken
Die Überwachung der Geschäftsführung erschöpft sich somit nicht im Ex post-Überprüfen der Geschäftstätigkeit, der Aufsichtsrat muss vielmehr - wenn dies geboten ist - im vorhinein auf den Vorstand/die Geschäftsführung einwirken.
Gewaltenteilung wird bewußt durchbrochen
Die "Gewaltenteilung" zwischen der Leitung der Gesellschaft und deren Kontrolle durch den Aufsichtsrat wird hier bewusst durchbrochen. Bezweckt wird aber nicht, den Aufsichtsrat als Mitgeschäftsführer zu installieren, die zustimmungspflichtigen Geschäfte sollen lediglich als Mittel zum (Überwachungs-)zweck gesehen werden. Trotzdem muss beachtet werden, dass der Aufsichtsrat hier Verantwortung übernimmt.
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