Wie Sie eine Diskriminierung bekämpfen
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Personen, die meinen, sie wären aufgrund HIV/Aids von einer Diskriminierung betroffen, können u. a. bei folgenden Stellen Beratung und Unterstützung einholen: bei der Aids Hilfe, bei der zuständigen Stelle des Bundessozialamtes, beim Österreichischen Gewerkschaftsbund, der Kammer für Arbeiter und Angestellte oder beim Behindertenanwalt.
Antrag an die Schlichtungsstelle
In weiterer Folge ist ein Antrag an die Schlichtungsstelle bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Bundessozialamtes zu stellen. Dort wird ein Schlichtungsverfahren eingeleitet. Ziel des Verfahrens ist eine gütliche Einigung zwischen den Parteien. Es soll ein einvernehmlicher Ausgleich der Interessengegensätze gefunden werden. Zur Unterstützung kann auch eine externe Mediation angeboten werden. Die Kosten des gesamten Schlichtungsverfahrens sowie der Mediation trägt der Bund. Kommt es zu keiner Lösung, kann anschließend eine Klage bei Gericht eingebracht werden.
Anspruch auf Schadenersatz
ArbeitnehmerInnen, die diskriminiert wurden, haben Anspruch auf Schadenersatz oder auf Gewährung der vorenthaltenen Leistung (z. B. der Aus- und Weiterbildungsmaßnahme). Zusätzlich kann auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung geltend gemacht werden. Es ist jedoch nicht möglich, den Abschluss eines Arbeitsvertrages einzuklagen. Bei diskriminierender Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ein Wahlrecht zwischen Anfechtung der Beendigung oder der Geltendmachung von Schadenersatz.
Achtung: Fristen sind oft sehr kurz
Achtung: Die Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen sind unterschiedlich lang und zum Teil sehr kurz (z. B. bei diskriminierender Kündigung durch den Arbeitgeber: 14 Tage; bei Ablehnung einer Bewerbung: 6 Monate; etc.).
Eine Besonderheit der Regelungen des Behinderteneinstellungs-gesetzes ist, dass auch Angehörige von Menschen mit Behinderung – also Personen, die selbst keine Behinderung haben – unter den Schutz dieses Gesetzes fallen. Wird beispielsweise mit einer Stellenbewerberin als Mutter eines Kindes mit einer Behinderung aus dem Grund kein Arbeitsverhältnis abgeschlossen, weil der Chef zu viele Abwesenheiten aufgrund der behinderungsbedingten Betreuung des Kindes befürchtet, wird eine Diskriminierung vorliegen. Auch hier ist eine Klage bei Gericht möglich, sofern keine Lösung im Schlichtungsverfahren erzielt wird.
Wenn Sie sich diskriminiert fühlen, empfehlen wir in jedem Fall ein persönliches Beratungsgespräch zu führen.
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