Grippe: Kinderbetreuung wegen Schulschließung gilt als Dienstverhinderung

Wann das Fernbleiben vom Dienst erlaubt ist

Wenn wegen Grippe einige Schulen und Kindergärten schließen, haben berufstätige Eltern oft ein Betreuungsproblem. „Wenn es keine andere Betreuungsmöglichkeit für die Kinder gibt, gilt eine Schulschließung wegen einer ansteckenden Krankheit als Dienstverhinderung“, sagt der Leiter des AK-Beratungsbereichs, Hans Trenner.

Arbeitnehmer und ArbeitnehmerInnen müssen aber wie bei jeder Dienstverhinderung zunächst alles unternehmen, um möglichst doch zur Arbeit zu kommen. „Sind andere Betreuungspersonen vorhanden sind diese zur Beaufsichtigung heranzuziehen. Für Volkschüler wird eine Betreuung jedenfalls notwendig sein, danach kommt es auf die individuelle Entwicklung des Kindes an, ob eine Ganztagsbetreuung erforderlich ist. Die Dienstverhinderung muss gemeldet und auf Verlangen auch nachgewiesen werden.

Was für ArbeiterInnen und Angestellte gilt

Es gelten unterschiedliche Regelungen für ArbeiterInnen und Angestellte.

Angestellte haben bei Vorliegen eines Dienstverhinderungs-grundes gemäß § 8 Abs 3 Angestelltengesetz Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn zwar alles Zumutbare unternommen wurde um die Arbeit anzutreten, aber dies aus wichtigen persönlichen Gründen (wie zB Kinderbetreuung) nicht möglich ist.

ArbeiterInnen haben genauso das Recht Ihrer Betreuungspflicht nachzukommen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung hängt aber von der Regelung des jeweiligen Kollektivvertrags ab.

Der Kollektivvertrag muss im Betrieb aufliegen.

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