Was Konsumenten im Urlaub erlebten
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Ein anderes Hotel, als gebucht und ein abgesagter Heimflug – Familie W. war verärgert. Familie S. erlebte ihre blauen Wunder mit einer Türkei-Reise, die sie bei einer Werbeveranstaltung gebucht hatte. Tipps, wie Sie Ihre Rechte nach einem verpatzten Urlaub geltend machen.
Heimflug mit Hindernissen
Für Familie W. hatte ihr zwölftägiger Urlaub in Kuba im Februar schon mit einer unliebsamen Überraschung begonnen. Sie konnten nicht in ihrem Stammhotel einchecken, sondern mussten in ein Ersatzquartier ausweichen. Der Grund: Überbuchung. Aber es kam noch dicker: Der Rückflug von Kuba wurde abgesagt – ein technischer Defekt, erfuhren sie am Airport!
Nach Mitternacht ging es wieder zurück ins Hotel. Dort standen sie zwei Stunden in der Warteschlange, da 150 Menschen wieder eincheckten. Turbulent ging es am nächsten Tag weiter. Sie wurden früher als vereinbart für den Flughafen abgeholt. Mitreisende mussten aus dem Bett geholt werden. Letztlich hob der Flieger wieder eine Stunde verspätet ab. Die Forderung einer Entschädigungszahlung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung wurde von Condor zurückgewiesen. Die Begründung: „außergewöhnliche Umstände“.
Beispiel
Familie W. wandte sich an die AK
Eine erste Intervention brachte zumindest ein Kulanzangebot – 600 Euro. Eine zweite Intervention über weitere 600 Euro läuft noch.
„Werbe-Reise“ war ein Flop
Freunde nahmen Familie S. auf eine Werbeveranstaltung eines Reiseunternehmens mit. Bei der Präsentation wurden alle Register gezogen: Diverse Ermäßigungen und Draufgaben wurden für die Reise in Aussicht gestellt. Familie S. buchte eine einwöchige Türkeireise im April um 1.330 Euro.
Die Reise selbst war enttäuschend: Das zugeteilte Zimmer in einem der Hotels war stark abgewohnt und schmutzig. Sie verlangten ein anderes. Das Ersatzzimmer war auch nicht in Ordnung. Die WC-Muschel war nicht fixiert. Die Zimmertür blieb auch im versperrten Zustand einen erheblichen Spalt offen. Der Heizkörper tropfte. Und mit der Reinigung nahm man es nicht so genau. Schließlich wurden auch noch – ohne nähere Erklärung – die Weinverkostung und der Besuch eines Hamam aus dem Programm gestrichen. Wieder zu Hause reklamierten sie beim Reiseveranstalter. Eine Preisminderung ließ aber länger auf sich warten.
Das erreichte die AK
Frau S. holte den Rat der AK ein und startete erneut einen Versuch, zu ihrem Geld zu kommen. Mit Erfolg – sie bekam zehn Prozent des Reisepreises zurück.
Tipp
So wahren Sie Ihre Rechte nach verpatzem Urlaub:
1. Machen Sie nach der Rückkehr Ihre Ansprüche mit einem eingeschriebenen Brief geltend. Einen Musterbrief finden Sie hier.
2. Lassen Sie sich bei Ihren berechtigten Beschwerden nicht mit Gutscheinen abspeisen. Eine Preisminderung ist in bar zu gewähren. Orientierung bei Pauschalreisen bietet die Frankfurter Tabelle.
3. Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude ist möglich. Voraussetzung: zumindest erhebliche vom Reiseveranstalter verschuldete Mängel.
4. Für den nächsten Urlaub: Beanstanden Sie Reisemängel vor Ort. Dokumentieren Sie die Mängel, damit Sie Beweise haben – Fotos, Zeugen, Videos.
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