Versicherungszeiten - für vor dem 1.1.1955 Geborene

Versicherungszeiten können im Laufe eines Berufslebens in verschiedenen Pensionsversicherungen erworben werden, zum Beispiel als Arbeiter, Angestellter, Gewerbetreibender oder Bauer.
Für das Entstehen eines Pensionsanspruches aus einem Versicherungsfall des Alters oder der Invalidität (Berufsunfähigkeit) wird eine Mindestdauer an Versicherungszeit (= Wartezeit) vorausgesetzt.

Beitragszeiten

Unter Beitragszeiten versteht man jene Versicherungszeiten, für die der Versicherte Pensionsversicherungsbeiträge leistet. Dazu zählen Beitragszeiten auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, einer freiwilligen Weiterversicherung oder einer Selbstversicherung in der Pensionsversicherung.
Auch eingekaufte Schul- und Studienzeiten sind Beitragszeiten in der Pensionsversicherung, wenn das Ausmaß der Pensionshöhe zu ermitteln ist.

Ersatzzeiten

Ersatzzeiten sind Zeiten, für die der Pensionsversicherte selbst keine Pensionsversicherungsbeiträge zu entrichten hat.
Zu den wichtigsten Ersatzzeiten zählen Zeiten der Kindererziehung bis zum vierten Lebensjahres des Kindes (bei Mehrlingsgeburten bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres), Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes und Zeiten des Wochengeldbezuges. Auch Zeiten des Krankengeldbezuges sowie Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nach dem 31. Dezember 1970 gelten als Ersatzzeiten.

Übergangsbestimmungen

Für Männer, die bis Dezember 1941 geboren wurden und für Frauen, die bis Dezember 1946 geboren wurden, gelten für die Begründung eines Pensionsanspruches (nicht für die Pensionshöhe) Übergangsbestimmungen. Die sehen die teilweise Anrechnung von Schul- und Studienzeiten als Ersatzzeiten vor.

Beim Pensionskonto gibt es nur mehr Beitragszeiten.

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