SVP - Sicherheitsvertrauenspersonen
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Wer wir sind
Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) sind als „Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz“ konzipiert. Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sieht die Bestellung von SVP bereits ab 11 Arbeitnehmern vor.
Bestellung
Für die Bestellung der SVP ist die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich. In Betrieben, wo kein Betriebsrat besteht, müssen alle Arbeitnehmer über die beabsichtigte Bestellung informiert werden. Sie haben ein Einspruchsrecht, das sie innerhalb einer Frist von 4 Wochen wahrnehmen können. Wenn mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer gegen die Bestellung Einwände erhebt, so muss ein anderer Arbeitnehmer als SVP vorgeschlagen werden.
Abberufung
SVP können auch abberufen werden. Dort, wo Betriebsräte bestehen, geschieht dies über Verlangen des Betriebsrates; wo keine Betriebsratskörperschaften errichtet sind über Verlangen von mindestens einem Drittel der Arbeitnehmer.
Meldung an das Arbeitsinspektorat
Der Arbeitgeber hat die bestellten SVP dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden. Diese Meldung leitet das Arbeitsinspektorat an die gesetzliche Interessenvertretung der ArbeitnehmerInnen (Arbeiterkammern) weiter.
Wer kann SVP werden
Entscheidend für die Tätigkeit der SVP ist natürlich ihr Fachwissen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes.
Hier verlangt der Gesetzgeber, dass sie über die
fachlichen und persönlichen Voraussetzungen verfügen müssen bzw. der Arbeitgeber verpflichtet ist, diesem Personenkreis Gelegenheit zum Erwerb und auch zur Erweiterung dieser Kenntnisse zu geben.
Mit der Formulierung „Gelegenheit zum Erwerb bzw. zur Erweiterung“ ist sichergestellt, dass Entgeltfortzahlungspflicht besteht. Überdies ist in der Verordnung über Sicherheitsvertrauenspersonen festgelegt,
dass Arbeitnehmer, die neu zur SVP bestellt werden, eine Ausbildung im Ausmaß von 24 Unterrichtseinheiten auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes zu besuchen haben.
Rechtliche Stellung
Die SVP als „Arbeitnehmervertreter mit besonderer Funktion“ haben wesentlich mehr Rechte als bisher und sind in Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsfrei (§ 11). Durch eine Novellierung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes werden sie vor Benachteiligung ebenso geschützt wie vor Kündigung und Entlassung.
Aufgabengebiet
Die SVP haben in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes die Arbeitnehmer- und die Belegschaftsorgane zu informieren, zu beraten und sie zu unterstützen. Sie haben mit den Belegschaftsorganen, den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern
zusammenzuarbeiten. Sie haben auch auf die Verwendung von
Schutzeinrichtungen und die Anwendung von Schutzmaßnahmen zu achten.
Über Mängel ist der Arbeitgeber bzw. die Sicherheitsfachkraft und der Betriebsrat bzw. die Personalvertretung unverzüglich zu informieren.
Eine weitere wichtige Aufgabe besteht darin, die Arbeitnehmer zur Mitarbeit in Belangen des Arbeitnehmerschutzes anzuregen. SVP sollten stets Vorbild sein und Kolleginnen und Kollegen zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften motivieren.
Mitwirkungsrechte
Im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sind auch die Mitwirkungsrechte für die SVP geregelt. Demnach sind sie berechtigt, in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei den Arbeitgebern sowie bei den dafür zuständigen Stellen die notwendigen Maßnahmen zu verlangen, Vorschläge für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu machen und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen.
Verpflichtung des Arbeitgebers
Die Arbeitgeber sind verpflichtet die SVP umfassend
zu informieren. Beispielsweise unterliegen dieser Informationspflicht:
- Ergebnisse von Messungen (z. B. Arbeitsstoffe, Lärm)
- Grenzwertüberschreitungen
- Sicherheits und Gesundheitsschutzdokumente
- Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle
- beabsichtigte Bestellung und Abberufung der Sicherheitsfachkraft und des Arbeitsmediziners
Sind keine Belegschaftsorgane errichtet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die SVP bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung, bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung von Maßnahmen sowie bei der Planung und Organisation der Unterweisung zu beteiligen. Bei der Planung und Einführung neuer Technologien sind die SVP zu den Auswirkungen im Zusammenhang mit der Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, der Gestaltung der Arbeitsbedingungen und den Einwirkungen der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu hören.
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Infobox
Downloads
Broschüre
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Links
- Informationen des Arbeitsinspektorates zur Arbeitssicherheit
- Evaluierungsprojekt der AK, AUVA und WKÖ
- Verband Österreichischer Sicherheits-Ingenieure
- AUVA Hauptstelle
- Verband Arbeitssicherheit
- ArbeitnehmerInnenschutz expert
- Deutsche Bundesanstalt f. Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
- BG - Netzwerk Prävention
- Gestis Stoffdatenbank
- Informationsdienst Arbeit und Gesundheit im Sozialnetz Hessen
- Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz
