AK Erfolg: Stornovereinbarung eines Matura-Reiseveranstalters intransparent

Ein großer Matura-Reiseveranstalter verlangte fürs Storno einer Schülerin 4 Monate vor Reiseantritt rund 22% des Reisepreises.

Hohe Stornogebühr kommt nicht zur Anwendung

Zu Unrecht meinte die AK, denn die Vereinbarung dazu erfolgte versteckt, ohne Kennzeichnung der eigenen Stornoregeln des Reiseveranstalters und ohne Hinweis auf ein Abweichen von den in diesem Punkt viel günstigeren Allgemeinen Reisebürobedingungen 1992. In einem AK-Musterverfahren bestätigte nun das Bezirks-gericht für Handelssachen Wien diese Rechtsansicht: Die konkrete Vereinbarung sei intransparent und somit unwirksam. Die Schülerin muss die 180 Euro nicht bezahlen. Die AK begrüßt dieses Urteil: Stornierungen sind bei Maturareisen häufig, da die Buchungen meist sehr früh erfolgen.

Eine Schülerin hatte über einen schulverantwortlichen Klassen-kollegen im Oktober 2005 mit einigen Mitschülern bei einem großen Reiseveranstalter über das Internet eine Maturareisen gebucht. Eine Anzahlung von 180 Euro wurde geleistet. Ende Juni 2006 sollte es um 798 Euro eine Woche in die Türkei gehen. Im März stornierte sie die Reise und wurde überrascht von einer saftigen Stornogebühr von 180 Euro, rund 22% des Reisepreises.

Nachteilige Stornoregeln

Zu Unrecht meinte die AK: Bei Buchung wies der Reiseveranstaler zwar auf die Anwendung der ARB 1992 und besonderer Bedingungen hin. Die eigenen nachteiligen Stornoregeln waren aber im Kleingedruckten völlig versteckt. Die Abweichungen von den ARB 1992 wurden auch nicht wie gesetzlich vorgeschrieben ersichtlich gemacht. Zudem war die entsprechende Stornogebühr der ARB 1992, die 10% vorsieht, vom Reiseveranstalter einfach auf 15% „auffrisiert" worden. Die AK klagte den Reiseveranstalter auf die Rückzahlung der 180 Euro.

Ein Urteil des BG für Handelssachen Wien bestätigt diese Rechts-ansicht der AK: Die konkrete Vereinbarung ist intransparent und somit unwirksam. Der Durchschnittskunde ist „bei Herausfiltern jener Bestimmungen aus den umfangreichen AGB, die zur Ermittlung der im jeweiligen Rücktrittsfall anzuwendenden Stornogebühr führen, überfordert". Ein Zusammenhang der besonderen Stornoregeln mit den Stornosätzen der ARB 1992 kann von ihm nicht nachvollzogen werden.

Die AK begrüßt das Urteil

Zur Anwendung käme daher die Stornogebühr der ARB 1992 in der Höhe von 10% des Reisepreises, so das Gericht weiter. Solange aber der Reiseveranstalter keine genaue Mitteilung macht, warum er bei Unterbleiben der Reiseleistung an einer Stornogebühr festhält und dass er seinen wirtschaftlichen Ausfall ua durch Ersatz-buchungen nicht geringer halten konnte, sind auch die 10% nicht fällig. Das sieht das Konsumentenschutzgesetz vor. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die AK begrüßt das Urteil: Gerade Maturareisen werden sehr früh, meist am Beginn des Schuljahres abgeschlossen. Stornierungen sind daher eine häufiges Problem der Jugendlichen.

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