Sonderausgaben

Sonderausgaben, zum Beispiel Versicherungsprämien, Weiterversicherung, Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung, können auch dann abgesetzt werden, wenn sie für den Partner oder für Kinder geleistet wurden. Dies kann allerdings nur im Rahmen des eigenen Höchstbetrages geschehen.

Beachten Sie,

dass ein Sonderausgabenpauschale in der Höhe von 60 € jährlich automatisch bei der Lohn- oder Gehaltsverrechnung berücksichtigt wird. Wenn Sie also Sonderausgaben abschreiben wollen, müssen Ihre Aufwendungen 240 € übersteigen, da nur ein Viertel des Gesamtbetrages abschreibbar ist und steuerwirksam wird (240 : 4 = 60 = Pauschale, das sowieso berücksichtigt wird).

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Sonderausgaben mit Höchstgrenze

Hierbei handelt es sich um die so genannten "Topf-Sonderausgaben".

Dazu zählen:
  • Freiwillige Personenversicherungen: Renten-, Unfall-, Kranken-, Sterbe- und Insassenversicherung. Freiwillige Höherversicherung in der Pensionsversicherung und Arbeitnehmer-Beiträge zu Pensionskassen nur dann, wenn Sie keine staatliche Prämie für die Zukunftsvorsorge in Anspruch genommen haben.

  • Wohnraumschaffung Ob die Schaffung von Wohnraum mit Eigenmitteln oder einem Darlehen finanziert wurde, ist egal.

  • Wohnraumsanierung Ob die Sanierung des Wohnraums mit Eigenmitteln oder einem Darlehen finanziert wurde, ist egal. Die Arbeiten müssen allerdings von befugten Unternehmern durchgeführt worden sein, Materialrechnungen genügen nicht!

  • Junge Aktien, Wandelschuldverschreibungen und Genussscheine Die Bindungsfrist muss mindestens zehn Jahre betragen, hinterlegt bei einer inländischen Bank.
Für Topf-Sonderausgaben gilt ein gemeinsamer Höchstbetrag:
  • 2.920 € ohne Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag

  • 5.840 € mit Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag

  • 1.460 € zusätzlich, falls für mehr als sechs Monate Familienbeihilfe für mindestens drei Kinder bezogen wurde (Kinder, für die Alimente zu zahlen sind, werden dabei berücksichtigt).

    Ab einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen von über 36.400 € vermindert sich der absetzbare Betrag, ab 60.000 € entfällt die Abzugsfähigkeit zur Gänze.
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Sonderausgaben ohne Höchstgrenze

Die folgenden Sonderausgaben werden ohne Höchstgrenze in vollem Umfang steuerwirksam.

  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung

  • Nachkauf von Versicherungszeiten

  • Abfindung von Rentenansprüchen

  • Steuerberatungskosten

    Diese Sonderausgaben werden zur Gänze und unabhängig von der Einkommenshöhe anerkannt.
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Sonderausgaben mit anderen Höchstbeträgen

Private Zuwendungen an begünstige Spendenempfänger und Kirchenbeiträge: Diese Sonderausgaben mindern bis zum jeweiligen Höchstbetrag – in vollem Umfang – die Lohnsteuerbemessungsgrundlage.

Für Spenden an bestimmte begünstigte Spendenempfänger können bis zu 10% des Vorjahreseinkommens abgesetzt werden.

Wer begünstigte Spendenempfänger sind, wird jährlich im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung veröffentlicht.

Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften sind seit 1.1.2009 ebenfalls als Sonderausgaben absetzbar. Allerdings nur bis zu einem Betrag von jährlich € 200,-.

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