AK Erfolg: Reisebüro muss Kunden umfassend über Einreisebestimmungen aufklären
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Ein Reisebüro muß bei Buchung den Kunden umfassend über die Einreisebestimmungen aufklären, so das BG für Handelssachen Wien in einem AK-Musterverfahren. Das Reisebüro wurde daher wegen mangelnder Information zu einer Schadenersatzzahlung an den Kunden verpflichtet.
Reisebüro muss informieren
Die Familie S. buchte für sich und ihre kleine Tochter bei einem Reisebüro Flüge nach Boston, USA. Am Flughafen zum Abflug angekommen wurde ihnen beim Check-In mitgeteilt, daß sie den Flug nicht antreten können. Die Tochter würde nach den seit Oktober 2004 geltenden neuen Einreisebestimmungen in die USA einen eigenen Paß oder aber zumindest ein Visum benötigen. Eine Eintragung im Reisepaß der Eltern würde nicht mehr genügen.
Familie S. konnte den geplanten Flug erst 3 Tage später antreten, nachdem sie für ihre Tochter den eigenen Paß besorgt hatten. Zudem hatte die Familie Mehrkosten durch die Umbuchung der Flüge in der Höhe von € 621,74.
Ersatzleistung verweigert
Das Reisebüro verweigerte der Familie S. eine Ersatzleistung: Jedermann wisse, daß für Reisen ins Ausland ein gültiger Reisepaß erforderlich sei. Außerdem wäre allgemein bekannt, daß sich die Einreisebestimmungen in die USA geändert hätten und Einträge der Kinder in die Dokumente der Eltern nicht mehr ausreichen.
Die AK teilte die Ansicht des Reisebüros nicht und unterstützte die Konsumenten im Rahmen eines Musterverfahrens.
Das BG für Handelssachen gab der AK Recht
Ein Reisebüro muß umfassend über Einreisebestimmungen informieren. Als allgemein bekannt vorausgesetzt ist das Erfordernis eines gültigen Reisepasses für Reisen ins Ausland, Über die darüber hinausgehenden Paßbestimmungen ist jedoch aufzuklären. Die Tochter verfüge durch den Eintrag im Paß ihrer Eltern über einen gültigen Reisepaß.
Insbesondere aufgrund der kurzen Gültigkeitsdauer der neuen US-Einreisebestimmungen ist jedoch das Reisebüro verpflichtet mitzuteilen, daß dieser Eintrag aber nicht mehr genügt. Das Reisebüro ist daher zum Ersatz der entstandenen Mehrkosten verpflichtet.
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